{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-08-21_5_StR_272_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-08-21","aktenzeichen":"5 StR 272/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _272/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten\n\nThomas L GEHE zus zum.\ngeboren am EEE 1951 in rum,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n80\n\n80\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHäger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: ER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (B\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 23. März 1990 in allen\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet. Dagegen sind die\n\nStrafaussprüche aufzuheben.\n\nDie Strafkammer hat in den Fällen II 2 pis 5 der Urteils-\n\ngründe die Annahme eines minder schweren Falles nach\n\n$S 250 Abs. 2 StGB sowie eine Strafmilderung nach den SS 21,\n\n49 StGB auch mit der Begründung abgelehnt, daß der Ange-\n\nklagte sich nach der ersten Tat nicht in psychiatrische\n\noder psychologisch-therapeutische Behandlung begeben,\n\nsondern im Gegenteil Drogen genommen habe, um seine Angst\n\nzu bekämpfen und seinen Plan durchführen zu können (UA S. 16/17).\nNach den Feststellungen hat er - bis auf einen ihm nicht\n\nLo\n\nmehr erinnerlichen Fall - vor diesen Taten Amphetamine\nund/oder Haschisch genommen, da er sonst die Überfälle\nnach seiner Einschätzung \"nicht durchgestanden\" hätte\n\nund Angst davor hatte, zusammenzubrechen (UA S. 12). Danach hat er nur in drei, nicht in vier Fällen vor der\n\nTat Drogen genommen, wobei nicht festgestellt worden ist,\nin welchen Fällen er dieses getan hat und in welchem Falle nicht. Nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" darf ihm in keinem Fall vorgeworfen werden, daß er\n\nvor dieser Tat Drogen eingenommen habe.\n\nDer Fehler führt zur Aufhebung aller Strafaussprüche,\nda er auch die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe\n\nbeeinflußt haben kann.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in\n\nvollem Umfang zu verwerfen.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Häger\n\nBl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-21/5-str-272-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-21/5-str-272-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.779153+00:00"}}