{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-07-26_5_StR_74_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-07-26","aktenzeichen":"5 StR 74/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 74/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd 5 ED zu: cu,\ndort geboren am mp 19:5,\n\nwegen Betruges\n\nE\n\nZu\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 1988 nach\n8 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Rechtsfolgen\n\nder Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\n\nhat.\n\nGründe\n\nWährend die Revisionsangriffe fehlgehen, soweit sie den\nSchuldspruch betreffen, kann die verhängte Strafe nicht\n\nbestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat nach § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführer auf 27 Teilakte des\ngemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges beschränkt (UA\n\nS. 63, 64). Den hierdurch angerichteten Gesamtschaden\nbeziffert der Tatrichter im Hinblick auf den Beschwerdeführer SB auf \"weit mehr als 1 Mio. DM\" (UA S. 193).\nBei der Zumessung der Strafe hat die Strafkammer \"nicht\n\nnur den zusätzlich zu den Einzelfällen, die der Verurteilung\n\nzugrunde liegen, tatsächlich ... angerichteten Schaden\n\n- 3.\n\n”\n\nvon rund einer weiteren halben Million DM berücksichtigt,\nsondern auch die darüber hinaus reichende, vom Willensziel\ndes Angeklagten getragene Gefahr noch weit größerer Schäden\",\ndie darin ihren Ausdruck gefunden habe, daß \"tausende\n\nin Kenntnis und mit Billigung des Angeklagten begangener\nVersuchshandlungen festgestellt sind, die alle potentiell\ngefährlich waren\" (UA S. 195). Hiermit sind Handlungen\nstraferschwerend berücksichtigt worden, die mit Rücksicht\nauf die Einstellung nach § 154 a Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Verurteilung gewesen sind (BGHSt 30, 147,\n148; 30, 197, 198). Dies ist hier ein sachlich-rechtlicher\nMangel, weil sich der Tatrichter auf \"festgestellte\" Handlungen bezieht, obwohl es an entsprechenden Feststellungen\nfehlt.\n\nWegen des inneren Zusammenhanges von Straf- und Maßregelausspruch hat der Senat neben der Strafe auch das Be-\n\nrufsverbot aufgehoben.\n\nLaufhütte Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/5-str-74-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/5-str-74-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.966874+00:00"}}