{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-07-26_5_StR_277_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-07-26","aktenzeichen":"5 StR 277/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 277/90 67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz C u zus Ho\ndort geboren am EB '1>9;5,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Förderung der Prostitution\n\n- 2 - 67\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hannover vom 9. März 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung der Prostitution nach\n§ 180 a Abs. 3 StGB schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der\nProstitution nach § 180 a Abs. 3 sowie nach § 180 a Abs. 1\nNr. 2 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen\nnach § 47 Abs. 1 Nr. 6 des Ausländergesetzes zu einer\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nführt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs. Der Angeklagte hat gewerbsmäßig thai-\n\nländische Prostituierte in ihrem Heimatland angeworben,\n\n3. 62\n\num sie zur Prostitutionsausübung in Hannover zu veranlassen (§ 180 a Abs. 3 StGB); insoweit tragen die Feststel-\n\nlungen den Schuldspruch.\n\nDas Landgericht sieht einen tateinheitlichen (fortgesetzten)\nVerstoß gegen § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB darin, daß der\nAngeklagte den thailändischen Prostituierten die in Dänemark vorgenommene Eheschließung mit Deutschen vermittelte;\ndamit bezweckte er, ausländerrechtliche Schwierigkeiten\n\nzu beseitigen, die sonst der Beschäftigung der Frauen\n\nin seinem Dirnenwohnheim entgegengestanden hätten. Die\nAnwendung des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB auf diesen Sachverhalt ist fehlerhaft. Die Vorschrift betrifft nur Maßnahmen, die den Betrieb, in dem Prostitution getrieben\n“wird, kennzeichnen. Auch die sonstigen Feststellungen\n\nüber die Art der Betriebe des Angeklagten (UA S. 10) geben\nkeine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 180 a Abs.\n\n1 Nr. 2 StGB.\n\nDie Feststellungen tragen auch nicht die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe sich der Beihilfe zu einem\nVergehen der thailändischen Prostituierten nach § 47 Abs. i\nNr. 6 AuslG schuldig gemacht. Der Tatrichter teilt nicht\nmit, welcher Art die Angaben gewesen sind, die die Frauen\nim einzelnen bei der Ausländerbehörde gemacht haben. Den\nUrteilsgründen ist deswegen nicht mit der erforderlichen\nDeutlichkeit zu entnehmen, daß diese Angaben unrichtig\noder unvollständig gewesen sind. Da nach Lage der Dinge\nergänzende Feststellungen in dieser Richtung nicht zu\nerwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch insoweit\ndahin geändert, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zu\neinem Vergehen nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG entfällt.\n\n-6- 67\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nStrafe; über sie ist neu zu befinden.\n\nLaufhütte Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/5-str-277-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/5-str-277-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.950283+00:00"}}