{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-07-26_5_StR_270_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-07-26","aktenzeichen":"5 StR 270/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 270/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Martina T EEE zus Lu.\ndort geboren am EB 195,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Kindestötung\n\n67\n\n-2- 07\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am\n26. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom\n19. Dezember 1989 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Jedoch kann der\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nZur Begründung der hohen Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nführt der Tatrichter u. a. an, daß die Angeklagte sich\nschon Monate vor der Tat mit dem Gedanken getragen habe,\nihr Kind heimlich und allein zur Welt zu bringen und sich\nseiner durch Tötung heimlich zu entledigen. Dies wird\n\nim wesentlichen daraus geschlossen, daß die Angeklagte\nihre Schwangerschaft umfassend verheimlichte, keine organisatorischen Vorbereitungen für die Geburt traf und nie\neinen Frauenarzt aufsuchte. Dabei übersieht das Schwurgericht die naheliegende Möglichkeit, daß die Angeklagte\n\n- ebenso wie ihre Eltern und Geschwister, die \"den Kopf\n\nin den Sand steckten\" (UA S. 10) - in ihrer besonderen\npsychischen Situation auf eine Fehl- oder Totgeburt hoffte\noder sonst die Schwangerschaftsentwicklung verdrängte.\n\n67\n\nZudem widerlegt der Tatrichter die Einlassung der Angeklagten, sie habe ihr Kind auch aus Angst vor ihren Eltern\ngetötet, im wesentlichen mit einem Brief, den die Angeklagte aus der Untersuchungshaft an ihre Familie gerichtet\nhat (ua S. 14 £., 17 £., 26). Bei dieser würdigung hat\n\ndas Schwurgericht nicht bedacht, daß der Inhalt des Briefes\nauch auf naheliegenden anderen Gründen, die sich insbesondere aus der Haftsituation der Angeklagten ergeben,\nberuhen kann. Auch dies kann die Höhe der Strafe beein-\n\n£flußt haben.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt “Mei\nvom 9. Juli 1990 hat vorgelegen.\n\nLaufhütte . Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/5-str-270-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/5-str-270-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.936031+00:00"}}