{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-07-26_5_StR_264_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-07-26","aktenzeichen":"5 StR 264/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 264/90\n7202/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Theofiı 5 En aus Hu,\ngeboren am GEREEREEEn\n\n1949 in EEE /oberschiesien,\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Johann Zi s m,\ngeboren am GE 155: in va\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Schweren Raubes u, a.\n\n66\n\n606\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990, zu 2) gemäß\nS 349 Abs. 4 StPO und einstimmig, beschlossen:\n\nl. Dem Angeklagten MB wird wegen der versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf seinen\nAntrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngewährt; der Beschluß des Landgerichts Hannover\nvom 25. April 1990 ist gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 16. November 1989\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Me wegen\nschweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren\n\nund den Angeklagten BEE wegen schweren Raubes, Diebstahls und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem\nVergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe\nvon 10 Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten\nhaben mit der von beiden erhobenen Rüge Erfolg, das Gericht\nhabe die Zeugin Petra BEE vereidigt, obwohl sie gemäß\n§ 60 Nr. 2 StPO nicht habe vereidigt werden dürfen.\n\n1. Nach den Feststellungen sind beide Angeklagte in der\nNacht zum 24. Juli 1986 in die Stadtsparkasse Dgww\neingedrungen. Am Morgen des genannten Tages haben sie\nAngestellte der Sparkasse überfallen und dem Tresor 69.000 DM\nentnommen. Die Überzeugung von der Täterschaft hat sich\n\n66\n\ndas Landgericht \"insbesondere\" wegen der Bekundungen Petra\nBED: verschafft (uUA S. 46):\n\nDiese ist vereidigt worden. Ihre Aussage ist auch als\neidliche gewertet worden. Dabei ist sich der Tatrichter\n\naber ersichtlich nicht bewußt gewesen, daß ihrer Vereidigung\ndas Verbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegenstehen könnte.\n\nDas ergibt sich aus folgendem:\n\nNach den Feststellungen haben der Bruder der Zeugin (Detlef\nEU) und Dirk DEE einen Teil der Beute gefordert.\nDer Angeklagte BB hat daraufhin einen Geldbetrag gezahlt\n(UA S. 41, 48). Die Annahme, daß es sich dabei um Geldscheine handelte, die bei der Sparkasse erbeutet wurden,\nliegt nahe. Detlef DEE und Dirk Di hätten sich\ndann der Hehlerei schuldig gemacht. An dieser Tat hat\n\nsich Petra I 3 — 5) beteiligt. Denn sie hat beim Angeklagten\nMoschberger für ihren Bruder und Dirk DB einen Teil\n\nder Beute gefordert und der Forderung mit der Drohung\nNachdruck verliehen, sie würde zur Polizei gehen und die\n\nAngeklagten anzeigen, wenn \"etwas anbrenne\" (UA S. 4]).\n\nDarauf, ob Petra EB sich dadurch ebenfalls der Hehlerei\noder nur der Beihilfe dazu schuldig gemacht hat, kommt\n\nes nicht an. Auch dann, wenn sie nur der Teilnahme an\n\nder Hehlerei verdächtig war, hätte sie nicht nach § 60\n\nNr. 2 StPO vereidigt werden dürfen. Das dieser Vorschrift\nzu entnehmende Vereidigungsverbot erfaßt alle Teilnahmeformen und ist weit auszulegen (Pelchen in KK, 2. Auflage,\n$S 60 StPO Rdn. 13 mit Nachweisen). Das Vereidigungsverbot\nder Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß ein an der\n\nTat in irgendeiner Weise Beteiligter dem Beschuldigten\nnicht unbefangen gegenübersteht und deshalb nicht vereidigt\nwerden soll (Pelchen aaO Rdn. 8). Dies gilt nicht nur\n\nfür den Hehler, sondern auch für solche Personen, die\n\n66\n\ndazu angestiftet oder Beihilfe geleistet haben.\n\n2. Der Rechtsfehler, der darin liegt, daß die Belastungszeugin dennoch vereidigt und ihre Aussage als eidliche\ngewürdigt worden ist, erfaßt nicht nur die Verurteilung\nwegen Raubes (Tat vom 24. Juli 1986), sondern auch die\nVerurteilungen des Angeklagten BB wesen Diebstahls\n(begangen in der Zeit vom 7. bis 9. Juni 1986) und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Vergehen gegen das\nWaffengesetz (begangen am 23. Mai 1986). Eine Teilvereidigung (BGH NStZ 1987, 516) hat der Tatrichter nicht\nvorgenommen. Sie wäre auch unzulässig gewesen, weil sänmtliche Taten ein nur schwer trennbares Gesamtgeschehen\nbilden. Die bei der Tat vom 23. Mai 1986 entwendeten Waffen -\nbefanden sich eine Zeitlang in der Wohnung von Petra DB.\nMit einer von ihnen hat Dirk DB zwei Polizeibeamte\nerschossen (UA S. 34). Nach den Urteilsfeststellungen\n\nist auch nicht ausgeschlossen, daß Waffen aus dem Diebstahl\nbei dem Raub vom 24. Juli 1986 verwendet worden sind.\n\nDer zwischen dem 7. und 9. Juni 1986 vom Angeklagten Bu\n\nsowie von Dirk DW und Detief BGB sestonlene\n\nPersonenkraftwagen ist anläßlich der Fahndung nach der\nTötung der Polizeibeamten sichergestellt worden. Schließlich\nwar der Selbstmord von Detlef BB mit einer Waffe,\n\ndie aus dem Diebstahl vom 23. Mai 1986 stammte, Anlaß\n\n-5- 66\n\nfür Petra Bi, die Angeklagten zu belasten. Ihre\nAussage hat bei allen drei Taten zur Überführung der Täter\ngeführt.\n\nLaufhütte Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/5-str-264-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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