{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-07-24_5_StR_249_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-07-24","aktenzeichen":"5 StR 249/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_249/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Drehermeister\n\nürgen CE zus CHE,\ngeboren am EEE 1955 in rg\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Geiselnahme u. a.\n\n65\n\n- 2 - 65\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE in der verhandiung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ER au: EB\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Oktober 1989\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten dieser Revision und die dadurch dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nangeordnet ist, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme\n\nin Tateinheit mit \"Herstellen und Besitzen\" (gemeint ist:\nAusübung der tatsächlichen Gewalt) einer Waffe zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihn\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Ein\nBolzengerät hat es eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht auch wegen eines Tötungsdelikts verurteilt\nworden ist. Die Revision des Angeklagten macht einen Ver-\n\n65°\n\nfahrensverstoß und die Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nl. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Der Generalbundesanwalt hat sich zutreffend der\n(von ihm mitgeteilten) Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Celle angeschlossen, die zu Recht zu dem Ergebnis\nkommt, daß sich die Revision der Staatsanwaltschaft im\n\"Versuch einer anderen Beweiswürdigung\" erschöpft. Ohne\nRechtsfehler hat sich das Landgericht die Überzeugung\nverschafft, daß der Angeklagte nicht den Vorsatz hatte,\nseine Geisel RB mit dem Bolzengerät, das er als Drohmittel eingesetzt hatte, zu töten. Zwar löste sich, als\nRG versuchte, sich der Geiselnahme zu entziehen, \"während\ndes Körperkontaktes\"” mit dem Angeklagten ein Schuß (UA\n\nS. 28). Das Landgericht hat aber nicht ausschließen können,\ndaß der \"überraschte Angeklagte nur reflexhaft zu der\nWaffe gegriffen hat, um sie nicht in die Hände Res\ngeraten zu lassen und ... daß der Schuß sich versehentlich\nbeim Hochreißen der Waffe oder auch beim Anprall Rs\ngegen die Waffe gelöst hat\" (UA S. 50). Diese Würdigung\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\n\nMaßregelausspruchs.\n\na) Soweit der Schuld- und der Strafausspruch betroffen\nsind, weist das Rechtsmittel keine Rechtsfehler auf.\n\naa) Das Landgericht hat den Beweisamtrag der Verteidigung,\nmehrere Richter und Justizbeamte zum Beweise dafür zu\nvernehmen, sie hätten gewußt oder wissen müssen, daß sie\nanders - nämlich zugunsten des Angeklagten - hätten entscheiden müssen, mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne\n\nBedeutung, weil sie \"selbst im Falle ihres Erwiesenseins\"\ndie Entscheidung nicht weitergehend hätten beeinflussen\nkönnen \"als die subjektive Auffassung des Angeklagten,\nihm sei Unrecht geschehen, die Entscheidung zu beeinflussen geeignet ist\". Diese Ablehnung läßt nicht ausdrücklich\nerkennen, ob die Beweistatsache nach Auffassung des Landgerichts aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ohne\nBedeutung ist. Das hat sich aber nicht ausgewirkt. Denn\ndie tatsächliche Bedeutungslosigkeit liegt auf der Hand\n(vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1990 - 5 StR 594/89). Der\nAblehnung des Beweisamtrages ist die Auffassung des Landgerichts zu entnehmen, daß der Angeklagte die im Beweisamtrag genannten Entscheidungen (subjektiv) für Fehlentscheidungen gehalten hat.\n\nbb) Der Angeklagte hat sich unter Einsatz eines Schußgerätes\ndes Polizeibeamten RB bemächtigt, um auf diese Weise\ndie \"Überprüfung verschiedener ungünstiger Entscheidungen\"\nzu erzwingen (UA S. 47). Der Umstand, daß er diese Justizakte für falsch und ihn belastend gehalten hat, steht\n\nweder der Strafbarkeit nach § 239 b StGB noch der nach\n\ndem Waffengesetz entgegen.\n\ncc) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.\nDie Verteidigung macht zwar geltend, das Landgericht habe\ndem Angeklagten angelastet, er habe sich in die Überzeugung\n\"verstiegen\" ihm sei Unrecht geschehen. Dies trifft aber\nnicht zu. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, es sei nicht entscheidend, ob \"der Angeklagte\n\nnur subjektiv die Überzeugung gewonnen hatte, ihm sei\nUnrecht geschehen oder ob tatsächlich die Behandlung seiner\nRechtssachen Fehler enthielten (UA S. 53, vgl. auch UA\n\nSs. 57).\n\nb) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus kann aber nicht bestehenbleiben.\n\n05\n\nDer Darlegung der Strafkammer kann zwar entnommen werden,\ndaß die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten durch\neinen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden\ngeistigen Defekt hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22,\n27; vgl. auch BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4, 6). Daß infolge\ndieses Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten\nsind, ist aber nicht in einer Weise dargelegt, die recht-\n\nlicher Prüfung standhält.\n\nDas Landgericht hat dazu ausgeführt, der Zustand des Angeklagten, der zu seiner Straftat geführt habe, sei im\nwesentlichen unverändert (UA S. 54, 55). Dabei hat der\nTatrichter aber nicht seine an anderer Stelle getroffene\nFeststellung beachtet, daß der Angeklagte beginne, sich\n\nmit seiner Tat auseinanderzusetzen (UA S. 52). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob eine sich derart abzeichnende Umorientierung bewirken kann, daß erhebliche rechtswidrige Taten nicht mehr mit dem in § 63 StGB vorausgesetzten\n\nWahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten sind.\n\nLaufhütte Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-24/5-str-249-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-24/5-str-249-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.715782+00:00"}}