{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-07-24_5_StR_218_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-07-24","aktenzeichen":"5 StR 218/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 218/90\n\nBUNDESGERICHTSy OF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDE a\n\ngeboren am GE 1965 in EEE,\nzur Zeit jin Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a,\n\n6+\n\n-2- 6+\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt un GEHE au: GREEED\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin Ep aus GUEED (GEMEEEEED)\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin Ramona RB,\n\nJustizamtsinspektor gu\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n\n15. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden\n\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind unzulässig, weil entgegen § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die den Verfahrensmangel\nbegründen sollen, nicht in ausreichendem Umfang in der\nRevisionsbegründung mitgeteilt worden sind. Die Revisionsbegründung läßt nicht ersehen, auf welche Erwägungen die\nStrafkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit und die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal (5 247 StPO)\ngestützt hat.\n\n6#\n\n-4- 6#\n\nDer Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstand. Dagegen kann der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.\n\nDer zur Tatzeit 21 Jahre und drei Monate alte Angeklagte\nhat seine Schwester vergewaltigt. Deswegen hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er \"zwei Straftatbestände\"\n- nämlich neben § 177 Abs. 1 StGB auch $S 173 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB - erfüllt habe. Dies ist ebenso zulässig wie\ndie gleichfalls strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß das Opfer unter nicht unerheblichen Folgen\nder Tat leidet. Bedenklich ist aber der Hinweis des Tatrichters, daß die Folgen der Tat für den Angeklagten voraussehbar gewesen seien, weil das Opfer seine Schwester\nsei. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter sich bei der\nBemessung der Strafe vorwiegend von dem Umstand hat leiten\nlassen, daß der Angeklagte seine Schwester vergewaltigt\nhat. Darin läge im Ergebnis eine strafschärfende Berücksichtigung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes nach\n\nS 173 Abs. 2 Satz 2 StGB; letzteres wäre nach S 46 Abs. 3\nStGB unzulässig. Diese Besorgnis ist umso eher gerechtfertigt, als diese Strafe angesichts der Täterpersönlichkeit derart hoch ist, daß die Schuldangemessenheit frag-\n\nlich ist.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nLaufhütte Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Häger\n\n64","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-24/5-str-218-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-24/5-str-218-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.666761+00:00"}}