{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-07-17_5_StR_284_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-07-17","aktenzeichen":"5 StR 284/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 284/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGeorg Heinrich K U aus No,\ndort geboren am B :>3>3,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 17. Juli 1990 - einstimmig -\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 1. März 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie\nhat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Leiter\nder Kreisgruppe Grafschaft BB des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) wiederholt Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) zugunsten des DPWV und angeschlossener Mitgliedsorganisationen beantragt. In den\nJahren 1980 bis 1986 sind bei 55 solcher Maßnahmen die\neingesetzten Arbeitskräfte nicht nur \"beim Träger der\nArbeitsbeschaffungsmaßnahme, sondern auch bei Dritten\",\nin der Regel ebenfalls beim DPWV oder bei ihm angeschlossenen Organisationen, tätig geworden (UA S. 4). Den Trägern\nsind dafür in einer Reihe von Fällen Zahlungen geleistet\n\nworden.\n\n6eL\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\n\nfortgesetzten Betruges nicht.\n\na) Nicht begründet hat das Landgericht seine Auffassung,\n\nes liege nur eine - fortgesetzte - Tat vor. Dies käme\n\nnur in Betracht, wenn alle 55 Akte auf einen Gesamtvor-\n\nsatz zurückzuführen wären, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen\n\nihrer künftigen Gestaltung umfassen und den späteren Verlauf\nzwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit\nvorwegbegreifen müßte, als das zu verletzende Rechtsgut\n\nund sein Träger, ferner Art, Zeit und ungefähre Art der\nTatbegehung in Betracht kommen. Es liegt nicht nahe, daß\ndiese Voraussetzungen hier gegeben sind. Die Feststellungen\nsprechen vielmehr dafür, daß der Angeklagte sich vorgenommen\nhat, künftig zu erwartende Vorgänge, nämlich die Zuweisung\nvon ABM-Kräften an eine Reihe von Organisationen, zum\n\nAnlaß von Manipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er erst im jeweiligen Einzelfall entscheiden wollte.\n\nIn einem solchen Entschluß läge kein Gesamtvorsatz (BGH\nBeschluß vom 29. Mai 1990 - 5 StR 45/90 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nDurch die somit nicht belegte Annahme des Tatrichters,\ndie Einzelakte seien zu einer fortgesetzten Betrugstat\nverbunden, kann der Angeklagte beschwert sein, weil Einzeltaten verjährt sein können. Der Senat kann diese Frage\nnicht prüfen, weil das Landgericht die einzelnen Akte\n\nder angenommenen fortgesetzten Tat nicht konkretisiert\nund den Zeitraum, in dem sie begangen sein sollen, nicht\n\nangegeben hat.\n\nb) Ferner hat die Strafkammer ihre Annahme fehlerhaft\nbegründet, der Angeklagte habe die Arbeitsverwaltung getäuscht, in ihr dadurch einen Irrtum erregt und sie ge-\n\nschädigt.\n\n62\n\nNach ihren Ausführungen ist schon unklar, ob sie dem Angeklagten anlastet, durch positives Tun getäuscht zu haben\n\n(UA S. 13), oder ob sie ihm lediglich vorwirft, der Arbeitsverwaltung den jeweils anderweitigen Einsatz der ABM-Kräfte\nverschwiegen zu haben (UA S. 12). Im letzteren Fall hätte,\nworauf die Verteidigung zu Recht hinweist, näher dargelegt\nwerden müssen, daß das Unterlassen der Verwirklichung\n\ndes Betrugstatbestandes durch ein Tun entspricht (Lackner\nin LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 57).\n\nUnabhängig davon ist den Darlegungen des Landgerichts\n\nnicht zu entnehmen, worin der Schaden besteht, den der\nTäter durch Täuschung verursacht hat. Es geht, ‚insoweit\n\nden Angaben des Angeklagten folgend, davon aus, daß die\n\"Überstellungszahlungen durchaus etwa den Betrag von\n\n90.000 DM ausmachen\" könnten. Zu der Einlassung des Angeklagten, der Arbeitsverwaltung sei \"letztlich kein Schaden\"\nentstanden, weil die durchgeführten Maßnahmen \"hätten\nbewilligt werden können\" (UA S. 14), hat das Landgericht\nausgeführt, dies könne ihn nicht entlasten, weil er gegenüber der Bewilligungsbehörde falsche Angaben gemacht\nhabe. Damit wird indes der Einwand des Angeklagten, die\nTäuschung sei für die Bewilligung der ABM-Maßnahmen nicht\nkausal geworden, nicht widerlegt. Der rechtlichen Würdigung\nist im übrigen zu entnehmen, daß das Landgericht die Arbeitsverwaltung nicht um 90.000 DM als geschädigt ansieht.\n\nEs geht vielmehr von einer Vermögensgefährdung aus, die\n\nes darin sieht, daß die Arbeitsverwaltung \"möglicherweise\"\nZahlungen an den Träger der ABM-Maßnahmen hätte anrechnen\nkönnen (UA S. 16). Dazu fehlen nähere Darlegungen.\n\nc) Schließlich sind auch die Ausführungen des Tatrichters\n\nzu der Frage unklar, ob der Angeklagte in der Absicht\ngehandelt hat, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen. Das Landgericht geht\n\ndavon aus, daß der Angeklagte durch die von \"ihm veranlaßten\n\n12\n\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen keine Vorteile gehabt hat\"\n\n(UA S. 15). Es hat aber \"den Eindruck gewonnen, daß die\nseitens der Arbeitsverwaltung zuviel gezahlten Gelder\n\nauch jeweils den Trägern der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen\nzugute gekommen sind\" (UA S. 16). Diese Erwägung läßt\n\noffen, ob das Landgericht den Vermögensvorteil in den\nGeldern sieht, die von der Arbeitsverwaltung an die ABM-Kräfte\ngezahlt worden sind, oder - was näher liegt - in den Beträgen, die für Arbeitsleistungen bei Dritten erbracht\nworden sind. Letzteres trifft jedenfalls nicht in den\n\nFällen zu, in denen die Träger die ABM-Kräfte unentgeltlich\nfür Dritte haben arbeiten lassen. Abgesehen davon ist\n\nden Feststellungen nicht zu entnehmen, ob es dem Angeklagten\n\nauf einen solchen Vorteil für Dritte ankam.\n\nSollte der neue Tatrichter die Anwendung des § 264 StGB\n\nin Betracht ziehen (dazu BGH Urteil vom 8. März 1990\n\n- 2 StR 367/89 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt),\nso wird er insbesondere die Frage der Subventionserheblichkeit (§ 264 Abs. 7 StGB) zu prüfen haben.\n\nLaufhütte Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/5-str-284-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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