{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-06-22_5_StR_225_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-06-22","aktenzeichen":"5 StR 225/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 225/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Karl-Heinz VB aus Co,\ngeboren am EEEEEEEEEEE 19:5 in amp.\n\n2. Günter Vo aus vu\ndort geboren am EEE 1945,\n\nwegen Betruges\n\n56\n\nse\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu 2. und 4. auf dessen Antrag,\nzu 3. und 4. einstimmig, am 22. Juni 1990 gemäß S$S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Dem Angeklagten V@® wird Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gewährt. Der Beschluß\ndes Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 1990\nist damit gegenstandslos.\n\n2. Das Verfahren wird nach S 154 Abs. 2 StPO insoweit\neingestellt, als dem Angeklagten Vo@WMB unter 1 a\ndes Anklagesatzes Betrugshandlungen vom 10. Juli 1987\n(Kundenzahlung von 2.000,-- DM) und vom 14. Juli 1987\n(Kundenzahlung von 2.800,-- DM) zur Last gelegt\n\nwerden.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten Vo wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 1989\n\na) im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt:\n\nIm übrigen wird der Angeklagte Von\nfreigesprochen. Insoweit fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Landeskasse zur Last.\n\nb) insoweit mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, als die Bestimmung der Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen\n\nunterblieben ist.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten Vo\nund die Revision des Angeklagten V@®gegen das\nUrteil werden als unbegründet verworfen.\n\n56\n\nDer Angeklagte V@B hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision des Angeklagten\nVO zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vB wegen Betruges\nin fünf Fällen unter Einbeziehung einer anderen Strafe\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung und wegen\neines weiteren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO im wesentlichen\nunbegründet, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und\nStrafauspruch richtet. Sie führt aber zur Nachholung des\nvom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von weiteren\nihm zur Last gelegten Vorwürfen und zur Zurückverweisung\nder Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die ver-\n\nhängten Einzelgeldstrafen.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten von\nu. a. zur Last, im Fall 1 des Anklagesatzes durch elf\nEinzelakte einen fortgesetzten Betrug zum Nachteil der\nKunden KB und ZU begangen zu haben. Das Landgericht hat eine einheitliche Tat verneint und in fünf\n\nder von der Anklage genannten Einzelfälle jeweils einen\nselbständigen Betrug gefunden. In vier weiteren Einzelfällen\n(Zahlungen des Kunden Kg vom 11. März 1987, 23. März 1987\nund 8. Juli 1987 sowie Zahlung dieses Kunden in Höhe von\n5.236,88 DM am 14. Juli 1987) ist die Strafkammer aus\ntatsächlichen Gründen zu der Würdigung gelangt, daß ein\nBetrug nicht vorliegt. Insoweit hätte das Landgericht\n\nden Angeklagten freisprechen müssen. Löst das Urteil\n\nden in Anklage und Eröffnungsbeschluß angenommenen Fortsetzungszusammenhang - ganz oder teilweise - durch die\nVerurteilung wegen einzelner selbständiger Taten auf,\n\nso ist wegen der nicht erwiesenen Einzelhandlungen freizusprechen. Sonst wäre der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft, die Rechtskraft der Verurteilung würde nur die\nabgeurteilten Handlungen erfassen (BGH NJW 1951, 4ll,\n412; 726, 727; 1984, 501; BGH Beschl. v. 7. Januar 1988\n- 4 StR 669/87 -). Diesen Teilfreispruch hat der Senat\nnachgeholt.\n\nZu zwei weiteren in der Anklage genannten Einzelfällen\n(Zahlungen des Kunden KB in Höhe von 2.000,-- DM\nam 10. Juli 1987 und von 2.800,-- DM am 14. Juli 1987)\nhat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen.\n\n677\n\nInsoweit hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ndas Verfahren nach $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nSchließlich leidet das Urteil an einem weiteren Mangel.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Das Landgericht (hat) übersehen ..., für die verhängten\nEinzelgeldstrafen (UA S. 33/34) die Höhe der Tagessätze\nnach § 40 Abs. 2 StGB zu bestimmen. Das ist auch dann\n\nerforderlich, wenn - wie hier - aus den Einzelgeldstrafen\n\nund aus Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\ngebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96). Diese Entschei-\n\nSe\n\ndung muß der Tatrichter nachholen (BGHSt 34, 90) ;für den\nMindestsatz, auf den das Revisionsgericht erkennen könnte,\nist nach den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen\n\ndes Angeklagten (UA S. 4) kein Raum.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nLaufhütte Fleischmann Schuster\n\nHäger Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-22/5-str-225-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-22/5-str-225-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.297265+00:00"}}