{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-06-12_5_StR_614_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"5 StR 614/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHR: Ja\n\nAusiG §§ 47, 47 a\nDVAusl1G § 1 Abs. 2 Nr. 1\nStGB § 27\n\n1. Prostitution ist bei Anwendung von §§ 47 Abs. 1\nNr. 2 AusiG als Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1\nAbs. 2 Nr. 1 DVAuslG anzusehen.\n\n2. Zur Beihilfe bei einem Ver»ehen nach § 47 Abs. 1\n\nNr. 2 AuslG und zur Unterstützung nach § 47 a Ausi6G.","text_plain":"52\n\nNachschlagewerk: ja\nBCHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\nBCHR: Ja\n\nAusiG §§ 47, 47 a\nDVAusl1G § 1 Abs. 2 Nr. 1\nStGB § 27\n\n1. Prostitution ist bei Anwendung von §§ 47 Abs. 1\nNr. 2 AusiG als Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1\nAbs. 2 Nr. 1 DVAuslG anzusehen.\n\n2. Zur Beihilfe bei einem Ver»ehen nach § 47 Abs. 1\n\nNr. 2 AuslG und zur Unterstützung nach § 47 a Ausi6G.\n\nBGH, Urt. vom 12. Juni 1990 - 5 StR 6514/89 -\nLG Berlin\n\n5 StR 614/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Übersetzer Hans-Ulric 5 EB zus ui:\ngeboren ar EEE 94: ir eb (WE) ,\n\n2. die Verkäuferin Buakaew 5 EB | seb-\n\nRER =: SHEEEB.\ngeboren am EEE 19:9 ir u (Thailand),\n\nwegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz u.a.\n\nSs:\n\n- 2 - SR\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Juni 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nHäger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB =: GEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sb,\n\nRechtsanwältin EB 2.: ED\n\nals Verteidigerin der Angeklagten SB»\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten SB und\nSCHE «ird das Urteil des Landgerichts Berlir\nvom 12. September 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG und\n\nwegen Beihilfe dazu entfallen,\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\naa) soweit die beiden Angeklagten im Fall II\n\n2 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,\n\nbb) im Ausspruch sämtlicher Finzelstrafen gegen\n\ndie Angeklagte SB und der Einze!-\nstrafe gegen den Angeklagten Sg i::\nFall II 4 sowie der Gesamtstrafen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landger:cht hat verurteilt:\n\n- U -\n\n1. die Angeklagte SD\n\nwegen Vergehens nach § 47 Abs. ?! Nr. 2 AuslG in\nvier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit\nmit Vergehen nach § 273 StGB und nach § 47 Abs. 1\nNr. 6 AuslG,\n\n2. den Angeklagten Sb\nwegen Vergehens nach § 47 a AusiG in reun Fällen\n\nund wegen Beihilfe zu Vergehen nach § 47 Abs. 1\nNr. 2 AuslG in fünf Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit Beihilfe zu Vergeher nach § 273\nund nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 Ausi6.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts geltend machen, haben zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie Schuldsprüche gegen die Angeklagte SB im Falle\nII 3 und den Angeklagten SB in den Fällen II 1, 3,\n5 bis 14 der Urteilsgründe halten im Ergebnis der sach-\n\nlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Die Angeklagte SB; eine thailändische Staatsangehörige, ist im Fall II 3 nach Berlin eingereist, um\nhier der Prostitution nachzugehen, was sie dann auch tat.\nSie wohnte, ohne daß ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre, drei Monate lang bei dem Angeklacten,\nihrem Lebensgefährten, und reiste dann aus. In den Fällen\nII 1, 6 bis 14 hat der Angeklagte SB anderen thailändischen Frauen in Berlin Wohnung gewährt, und zwar\n\njeweils für die Dauer von weniger als drei Monaten. Die\n\nIr\n\nStGB\n\nFrauen gingen in dieser Zeit außerhalb der Wohnung des\nAngeklagten ver Prostitution nach und besaßen keine Aufent-\n\nhaltserlaubnis.\n\nNach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG macht sich ein Ausländer\nstrafbar, der sich ohne eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhält; die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift sowie wegen\nBeihilfe zu einem Vergehen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG\noder nach «em Sondertatbestand des § 47 a AusiG setzt\ndemnach voraus, daß eine Aufenthaltserlaubnis für die\nthailändischen Frauen erforderlich war. Thailand war zur\nZeit der abgeurteilten Taten in der Anlage zu § 1 Abs. 2\nder VO zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAusi6G)\nverzeichnet. Thailändische Staatsangehörige, die Inhaber\nvon Nationalpässen waren, bedurften deshalb nach § 1\n\nAbs. 2 Nr. 1 DVAuslG iV mit § 2 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuslÜ) keiner Aufenthaltserlaubnis, \"wenn sie\nsich nicht länger als drei Monate im Geltungsbereich des\nAusländergesetzes aufhalten und keine Erwerbstätigkeit\nausüben wollten\". Daß sich die Frauen in den Fällen II 1,\n3, 6 bis i4 länger als drei Monate im Geltungsbereich\ndes Ausländergesetzes aufhalten wollten und aufgehalten\n\nhaben, ergeben die Feststellungen nicht.\n\n2. Der Schuldspruch hängt deshalb zunächst davon ab, ob\ndie Thailänderinnen beabsichtigt hatten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (8 1 Abs. 2 Nr. 1, § 1 Abs. 5 Nr. 1\nDVAuslG).\n\nDer Senat bejaht diese frage. Prostitution ist eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAusi6G.\n\na) Der Gesetzgeber ist durch das Bestimmtheitsgebot (Art.\n\nSr\n\n103 Abs. 2 GG) nicht gehindert, den Straftatbestand an\n\ndas Fehlen einer \"erforderlichen\" Erlaubnis zu knüpfen\n\nund die Frage, wann diese Erlaubnis erforderlich ıst,\neiner Rechts.erordnung zu überlassen {BVerfGE 51, 60,\n\n69). Eine solche Gesetzgebungstechnik ist im Zusammenhang mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG hinzunehmen, weil die\nAufenthaltserlaubnis grundsätzlich erforderlich ist (§ 2\nAbs. 1 AuslG), die Rechtsverordnung also rur \"zur Erleichterung des Aufentnalts\" (§ 2 Abs. 3 AuslG} Ausnahmen vo.\nsem Grundsatz bestimmt (Dreierausschuß des BVerfG EuGRZ\n1980, 6853). Bei der Auslegung der den Straftatbestand\nergänzenden Rechtsverordnung hat der Strafrichter aber\nden Grundsatz zu beachten, daß die Voraussetzungen der\nStrafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes. nicht erst aufgrund der darauf gestützten Verordnurg vorhersehbar sein\nmüssen (BVerfG 14, 174, 185; 75, 329, 34?; BVerfG NJW 1989,\n1663).\n\nb) Die an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung führt\n\nzur Annahme ser Sirafbarkeit.\n\nFür die Frage, ob die Prostitution als \"Erwerbstätigkeit\"\nim Sinn des $ i Abs. 2 Nr. 1 DVAusiG anzusehen ist, kommt\nes nicht darauf an, wie die Prostitution in anderen Rechtsbereichen, z.B. im bürgerlichen Recht, Strafrecht, Steuerrecht oder Sozialrecht behandelt wird und ob sie dort\n\nals eine auf Erwerb gerichtete, in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr eingefügte Tätigkeit angesehen wird oder\nnicht. Der Begriff ist vielmehr na:h dem Sinn und Zweck\n\ndes Ausländergesetzes auszulegen.\n\nDas Merkmal \"Erwerbstätigkeit\" in § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAusiG,\ndas der Strafrechtsnorm zugrunde liegt, orientiert sich\nnicht daran, ob der in die Bundesrepublik Deutschland\n\n3\n\neinreisende ausländische Staatsangehörige eine erlaubte\n\noder eine unerlaubte oder eine zwar nicht verbotene, wegen\nihrer Anstößigkeit aber unerwünschte und nur geduldete\nTätigkeit ausüben will. Vielmehr ist der Vorschrift, sprachlich ungenau, noch hinreichend bestimmt der Normzweck\n\nzu entnehmen, dem Anreiz entgegenzuwirken, wegen der Möglichkeit entgeltlicher Tätigkeit, wie immer sie auch geartet sein mag, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und hier zu bleiben. Dazu gehört auch die Prosti-\n\ntutionsausübung.\n\nDiese Auslecn.ng ist auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar, der die Frage, oh dıe Prostitution eine\nErwerbstätigkeit ist, nicht einheitlich behandelt und\nes jedenfalls nicht ausschließt, auch die \"Erwerbsunzucht\"\n\nals eine \"Erwerbstätigkeit\" zu verstehen.\n\n3. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte Seebohm\n\nhabe in den fällen II 3, 10 Beihilfe zu einem Vergehen\n\nnach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG geleistel und sich in den\nFällen II 1, 6 bis 9, 11 bis 14 eines Vergehens nach\n\n§ 47 a AuslG (Unterstützung eines Ausländers bei Handlungen\nnach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AusiG gegen Vermöcensvorteil) schuldig gemacht, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstan-\n\nden.\n\nDas Gerähren von Wohnung an einen Ausländer, der nicht\ndie erfordeı 'iche Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung oder Duldung besitzt, ist zwar für sich nılein\nkeine Beihilfe zu einem Vergehen nach § 47 Abs. I Nr. 2\nAuslG und dementsprechend auch keine Unlerstützungshandlung nach § 47 a AuslG. An einer solchen Beihilfe oder\nUnterstützung würde es fehlen, wenn die Thailänderinnen\n\nauf jeden Fall entschlossen gewesen wären, ihrer Ausreise-\n\nB- 52\n\npflicht zuwiderzunandeln, und wenn der Ännzklagte sich darauf beschränkt hätte, ihnen durch Beherbergung eine Unterbringung \"in menschenunwürdigen Verhältnissen\" (UA\n\nS. 8) zu ersparen. Indessen hat der Angeklagte mehr getan.\nEr hat in den Fällen II 1, 6 bis 14 darauf geachtet, daß\ndie Frauen \"m:iglienst nur in Bordellen arbeiteten, von\ndenen er glaubte, daß sie den Prostituierten vergleichsweise angenehme Arbeitsbedingungen boten\" (UA S. 13).\n\nDie Mitangeklagte hat er im Fall II 3 \"hisweilen ... zum\njeweiligen Bordell\" gefahren und dort auch abgeholt (UA\n\nS. 10). Nehen der von allen Thailänderinnen außer der\nMitangeklagten gezahlten Miete hat sich der Angeklagte\n\nin drei Fällen Geld für die behördliche Anmeidung geben\nlassen. In der Vier-Zimmer-Wohnung des Angeklagten lebten\nmehrfach verschiedene Thailänderinnen zu gleicher Zeit,\nzuletzt drei von ihnen (fälle II 12 bis 14). Diese Umstände lassen in ihrer Gesamtheit erkennen, 4dzQ der Angeklagte\ndie Thailänderinnen nicht nur aus humanitären Gründen\nbeherbergt, sondern ihnen bewußt die Voraussetzungen dafür\ngewährt hat, daß sie in Berlin der Prostitution nachgingen.\nDementsprechend ist der Angeklagte Sb auch im Fall\n\n11 5 der Ürteilisgründe von der Polizei dabei angetroffen\n\nworden, daß er zwei Thailänderinnen in ein Bordell brachte\n\n(UA S. 12).\n\nAngesichts dieser !!mstände begegnet auch dıe Auffassung\ndes Tatrichters, der Angeklagte habe in den fällen II\n\n1, 6 bis 9, 11 bis 14 einen Vermögensvorteil für seine\nUnterstützungshandlungen erhalten, entgegen Jdem Revisionsvorbringen keinen rechtlichen Bedenken. Naß er die geforderte Miete möglicherweise auch voı anderen Mietern hätte\nerlangen können (UA S. 21), ändert daran ebensowenig wie\nder vom Tatrichter erwähnte Gesichtspunki, daß der Ange-\n\nklagte sich nicht von ausbeuterischer Gewinnsucht,\n\nsondern \"nicht zuletzt von Hilfsbereitschaft gegenüber\n\nAusländern\" hat leiten lassen (UA S. 28).\n\nII.\n\nDie Verurteilung in den verbleibenden Fällen II 2, 4 und\n\n5 der Urteilsgründe ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n1. Im Fall II 2 hat sich die Angeklagte SB zunächst\nin Berlin aufgehalten, um Reinigungsarbeiten gegen Entgelt auszuführen. Diese Erwerbstätigkeit hat sie dann\n\nauch ausgeübt. Später ist sie der Prostitution nachgegangen. Desha!b ist die Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 2\nAus16G fehlerfrei. Indessen hat der Tatrichter den Schuldumfang nicht richtig bestimmt. Die Angeklagte hat einen\nAntrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt, der später ab-\n\n537\n\ngelehnt wurde (UA S. 9). Der Aufenthalt galt in dem Zeitraum,\n\nder sich von der Einreichung des Antrags bis zu seiner\nAblehnung erstreckte, nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AusiG als\n\nerlaubt; für diesen Zeitraum war keine Aufenthaltserlaubnis\n\nerforderlich im Sinne des 8 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Das\nEnde dieses Zeitraums fiel ersichtlich mit der Ausreise\nzusammen; wann der Zeitraum begonnen hat, ergeben die\nFeststellungen nicht. Diese Lücke führt im Fell II 2 zur\nAufhebung des Schuldspruchs gegen die Anneklagte Saengurai\nund gegen den wegen Beihilfe verurteilten Angeklagten\n\nSeebohm.\n\n2. In den Fäl!:en I! 4 und 5 ist die Anwendung des §§ 47\nAbs. 1 Nr. 6 AuslG fehlerhaft. Diese Vorschrift betrifft\nnur die Beschaffung und den Gebrauch von Urkunden inländischer Behörden (Erbs/Kohlhaas/Meyer § 47 AusiG Anm. B a;\nKloesel/Christ AuslG, 2. Aufl. § 47 Anm. 10). § 273 StGB\n\nist demgegenüber in Fällen der vorliegenden Art anwendbar\n(vgl. Tröndle in iK, 10. Aufl. § 271 StGB Rdn. 4 a). Der\nSenat hat den Schuldspruch insoweit in dem Sinne geändert,\ndaß bei der Angeklagten SB “ie tateinneitliche\nVerurteilung nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG entfällt, beim\nAngeklagten SB die Beihilfe dazu im Falle II 4. Im\nübrigen bleiben die Schuldsprüche in den fällen II 4,\n\n5 bestehen. Das Vergehen der Angeklagten SB nach\n\n8 47 Abs. 1 Nr. 2 AusiG liegt hier in ihrem Aufenthalt\n\nohne den erforderlichen Paß. Dabei hal :kr der Angeklagte\nSEE im Fall I: 4 geholfen, indem er den mit unrichtiger\nIdentitätsangabe versehenen Paß der Mitangeklagten bei\n\nder behördlichen Anmeldung vorlegte. Im Fall II 5 hatte\n\ner die Mitangeklagte nach Deutschland mitgenommen, obwohl\nsie sich eine falsche Identität zugeleyt hatte; er hat\n\nsie dadurch in dem Entschluß bestärkt, in Berlin zu bleiben\n(§ 47 Abs. 1 Nr. ? AuslG, § 27 StGB). Die Änderung der\nSchuldsprüche führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzel-\n\nstrafen.\n\n3. Da bei der Angeklagten SB „esen der Aufhebung\noder der Änderung von Schuldsprüchen drei Einzelstrafen\naufzuheben sind, rat der Senat hinsichtlich dieser Beschwerdeführerin den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Bei\n\ndem Angeklagten Seebohm hat die Aufhebung der Einzelstrafen\nin den Fällen zu II 2 und II 4 die Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafe zur Folge.\n\nLaufhüite Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/5-str-614-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/5-str-614-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.940767+00:00"}}