{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-06-12_5_StR_189_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"5 StR 189/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_189/90\n(alt: 5 StR 521/88)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPantelis Bm,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am CD 1960 in AB (Griechenland),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nSF\n\n2 - 54\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Juni 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtsho£f\n\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischnann\n\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ii\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B au: ib\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Rev!sion des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom\n27. Oktober 1989 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nwegen Computerbetruges zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt. i-ie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts\n\nrügt, ist ohne Erfolg.\nI. Die Verfahrensbeschwerde versagt.\n\nDie Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auch bei der\nOrtsbesichtigung auf dem Parkplatz des Kaufhauses BD\ngewahrt worden. Wie die Revision selbst vorträgt, war\n\nim Gebäude des Amtsgerichts Cloppenburg ein Hinweis angebracht worden, daß die Verhandlung vor der Zweigstelle\nder Landessparkasse fortgesetzt werde. Der Parkplatz des\nKaufhauses BB liegt in der unmittelbaren Nähe der Spar-\n\nkassenfiliale.\n\n- 4 - SL\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\n\ndeckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklayte Gudrun\nKR aus Habgier oder aus einem oder mehreren der\nfolgenden niedrigen Beweggründe getötet hat: Aus gekränkter Mannesehre und Eifersucht, weil Gudrun KB das\nintime Verhältnis mit ihm beenden und eine Liebesbeziehung\nmit Harry WEB beginnen wollte, oder weil sie ihm den\nGeschlechtsverkehr verweigert hatte, den er trotz ihrer\ndas Verhältnis beendenden Erklärung forderte, oder weil\nsie ihm für den Fall, daß er die beabsichtigte Trennung\nnicht akzeptiere, damit gedroht hatte, das Verhältnis\nzwischen ihm und ihr seiner Ehefrau zu offenbaren. Andere\n- möglicherweise nicht auf tiefster Stufe stehende - Motive\nhat das Schwurgericht ausgeschlossen, insbesondere auch\ndie Möglichkeit, daß Gudrun KR ] ihn gereizt und\n\ner sie aus einem affektiven Stau heraus getötet habe (UA\nSs. 19, 64). Diese mehrdeutige Tatsachenfeststellung zu\nden inneren Mordmerkmalen ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden (BGHSt 22, 12; BGH StV 1981, 338; BGHR\nStGB § 2il Abs. 2 niedrige Beweggründe 6).\n\nDie Feststellungen ergeben auch, daß sich der Angeklagte\n\nbei der Tat der Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb\nzum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen,\n\nund daß er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele\n\nfür die Bewertung der Tat erfaßt hat. Das Schwurgericht\n\nhat nicht ausdrücklich erörtert, daß er seine gefühlsmäßigen\nund triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Das ist hier aber kein Mangel, weil\nder Gesamtzusammenhang der vom Tatrichter getroffenen\nFeststellungen zeigt, daß dieses nicht zweifelhaft sein\n\n- 5 - SS\n\nkann, zumal da es sich nicht um eine spontane Tat handelte\nund der Angeklagte die Tötung nicht in einer affektiven\nSpannung beging (BGH NJW 1989, 1739).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nLaufhütte Fleischmann Schuster\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/5-str-189-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/5-str-189-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.907783+00:00"}}