{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-05-29_5_StR_46_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-05-29","aktenzeichen":"5 StR 46/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Gesamtvorsatz wird nicht schon dadurch begründet,\n\ndaß der Täter sich lediglich vornimmt, bestimmte regelmäßig wiederkehrende Termine zum Anlaß von betrügerischen\nManipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er\n\nerst beim Eintritt der Termine entscheiden will.","text_plain":"48\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja zu I. und II. 3 der Gründe\nVeröffentlichung: ja\n\nSttB § 52\n\nEin Gesamtvorsatz wird nicht schon dadurch begründet,\n\ndaß der Täter sich lediglich vornimmt, bestimmte regelmäßig wiederkehrende Termine zum Anlaß von betrügerischen\nManipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er\n\nerst beim Eintritt der Termine entscheiden will.\n\nBGH, Beschl. vom 29. Mai 1990 - 5 StR 45/90 -\n\nLG Stade\n\n5 StR 45/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter BD m zu: CE.\ngeboren am EEE 194: ir voii,\n\nwegen Betruges\n\n48\n\n-2- 48\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. Mai 1990 nach § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des ‚Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stade vom 30. Juni 1988\n\na) aufgehoben, soweit es sich auf die Abrechnunnszeiträume von 1972 bis 1976 bezieht; insoweit\nwird das Verfahren eingestellt; die Kosten\ndes Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen insoweit\n\nder Landeskasse zur Last:\nb) im übrigen mit den Feststellungen aufaehoben.\n2. Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstraf-\n\nkammer des Landaerichts zurückverwiesen, die auch\n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten weaen fortgesetzten\nBetruges und wegen versuchten Betruges verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten führt aus sachlich-rechtlichen\nGründen zur Aufhebung des Urteils; auf die Verfahrens-\n\nbeschwerden kommt es daher nicht an.\n\nI.\n\nDer Angeklagt: betrieb ein Heim für behinderte Jungen.\n\n- 3 - 48\n\nDie Kosten für die Heimpflege trugen das Niedersächsische\nLandessozialamt (LaSno) und andere Träger der Sozialhilfe\n(\"andere Träger\"). Den Pflegesatz setzte das LaSo fest.\nDiese Festsetzung band die anderen Träner. Pie Daten für\ndie Berechnung des Pfleaesatzes teilte der Angeklanate\njedes Jahr dem LaSo auf einem Selbstkostenblatt mit. Narauf waren die Zahl der Pflegetage und die dem Heim entstandenen Kosten aufaeführt. Bei der Berechnung des Pflegesatzes werden die Kosten durch die Zahl der Pflenetane\ndividiert. Der Pflegesatz ist Grundlane für die Abrechnung der Kostenträger mit dem Heim; außerdem werden die\nAbschlaaszahlunngen für das laufende Jahr nach dem im Var-\n\njahr festaes=:tzten Pflenesatz bestimmt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte für die Jahre\n1972 bis 1977 die Festsetzuna überhöhter Pflenesätze bewirkt. Er tat dies, indem er qenenüber dem LaSo im Selbstkostenblatt jeweils eine zu niedriqe Zahl vnn Pflenetanen\nanqaab. Hierdurch erhöhte sich der nach der Formel \"Kosten\ngeteilt durch Pfleaetane\" berechnete Pfleaesatz. Bei der\nAbrechnung mit den anderen Trägern nannte der Anneklaate\n.dann die richtige Zahl der Pflegqetage; ihre Multiplikation mit dem überhöhten Pflegesatz ernab einen Vorteil\n\nfür den Angeklagten. In den Selbstkostenblättern für die\nJahre 1976, 1977 und 1979 hat der Angeklagte auch ungerechtfertiqat hohe Kosten angegeben, indem er für seine\nEhefrau und seine Mutter Gehälter eintrun, deren Wert\n\ndie Arbeitsleistuna überstien: ferner aab er den vollen\nLohn für eir« Reiniaunaskraft an, obwohl diese zur Hälfte\nfür ihn privat arbeitete; schließlich enthielten die Selbstkostenblätter für diese drei Jahre Mietkosten, die das\nHeim nicht zu traqen brauchte, weil die nemietete Wohnunn\n\nvom Angeklagten nenutrt wurde.\n\nNas Landgericht hat die Ähnuabe der aenannten Selbstkosten-\n\nblätter, die sich wom Januar 1974 bis zum März 1981 hinzog, als eine fortqesetzte Betrugshandluna aufaefaßt.\nEinen selbständigen, versuchten Betrug sieht der Tatrichter darin, daß der Angeklagte das Selbstkostenblatt für\n1978, das er zunächst nicht abnegeben hatte, im November\n1983 im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens dem Anmts-\n\ngericht vorlente.\nIL.\n\n1. Soweit die Selbstkostenblätter überhöhte Personalkosten\nfür die Ehefrau und die Mutter des Anaeklaaten enthielten\n(1976 bis 1979), beleaen die Urteilsaründe nicht in ausreichendem Maße die Tatbestandsmerkmale des Betruaes.\n\nNach den Feststellunnen (UA S. 23 f) sind die angeaebenen\nGehälter tatsächlich gezahlt worden. Pie Urteilsgründe\nlassen nicht erkennen, ob und auf welche Weise der Angeklagte den Kostenträgern vorgespiegelt hat, die gezahlten\nLöhne seien angemessen. Zwar konnte das LaSo aus den Selbstkostenblättern nichts über die Höhe der Leistunaen an\neinzelne Gehaltsempfänaer entnehmen (UA S. 22); auch hat\ndas LaSo ersichtlich weitgehend davon abuesehen, die Angemessenheit der Kosten zu überprüfen (UA S. 9). Daraus\nfolgt aber nicht ohne weiteres, daß und worüber der Angeklagte das LaSo durch Vorspieaelung oder Unterdrückung\n\nvon Tatsachen getäuscht hat.\n\n2. Die Verurteilung weaen versuchten Betruaes findet auch\nim übrigen keine ausreichende Grundlage in den Feststellungen. Danach hat der Angeklagte das Selbstkostenblatt\n\nfür 1978 aufarund eines neuen Tatentschlusses verspätet\n\nim November 1983 \"in einem Zivilrechtsstreit mit dem LaSn\"\nvorgelegt, \"nachdem iedenfalls die Pflegesatzmanipulationen\n\nvom LaSo schon entdeckt worden waren\" (!!A S. 21 f); an\n\n-5- 48\n\nanderer Stelle heißt es, das Rlatt sei in einem Arrestverfahren vorgeleat worden (UA S. 37). Welche Vermänensverfügung und welchen eigenen Vermögensvorteil der Anaeklagte zu diesem Zeitpunkt erstrebte, ist nicht ersicht-\n\nlich.\n\n3. Die Festsiellungen traaoen weiterhin nicht die Annahme\ndes Tatrichters, die Abaabe der Selbstkostenblätter für\ndie Jahre 1972 bis 1977 snwie für das Jahr 1979 sei eine\neinzige fortgesetzte Handlung gewesen. Pie bloße zeitliche\nÜberschneiduna mehrerer Taten, die dadurch zustande kommt,\ndaß die spätere ins Werk aesetzt wird, bevor die voranaegangene beendet ist, beqründet für sich allein keinen\nFortsetzungszusammenhang (BGHR StGB vor 8 1/fortaesetzte\nHandlung, Gesamtvorsatz 8, 16). Ein Fortsetzungaszusammenhann\nsetzt einen Gesamtvorsatz voraus, der sämtliche Teile\n\nder geplanten Handlunasreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren\nVerlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens\ninsoweit vorweabegreift, als das zu verletzende Rechtsaut und sein Träger, ferner Art, Zeit und ungefährer Art\nder Tatbeqehung in Betracht kommen (BGHSt i, 313, 315;\n\n15, 268, 271; BGH Urteil vom 15.12.1987 - 5 StR 518/87).\nFür einen Gesamtvorsatz qaenügte nicht die allgemeine Absicht des Angeklagten, künftig die Abaabe der jährlichen\nSelbstkostenblätter in Annassung an die ieweiliaen Verhältnisse zu Manipulationen beim Pfleaesatz zu nutzen.\nGegen einen konkreten Tatentschluß im Sinne des Gesamtvorsatzes spricht hier der beträchtliche Tatzeitraum,\nferner der Umstand, daß sich das Ausmaß der Manipulatinn\nvon Jahr zu Jahr änderte, sodann, daß der Anteil der Kostentraaung durch \"andere Träger\" nicht im voraus absehbar\nwar. Gegen einen Gesamtvorsatz spricht weiter, dafß der\n\nAngeklagte die Abgabe des Selbstkostenblattes für 197R\n\nJahrelang verzögert hat und die Abgabezeitpunkte auch\nsonst beträchtlich variierten. Ins Gewicht fällt auch\n\nder Umstand, daß es zwischen dem Heim und dem LaSo seit\ndem Abrechnungszeitraum 1975 Differenzen aab (UA S. AR),\ndie zu Rückforderungen und zu. Prüfunasmaßnahmen des LaSo\nführten (UA S. 9); das spricht dafür, daß sich der Anneklagte bei seinen Manipulationen jeweils neu auf die Verhältnisse eingestellt hat, wie denn auch die im September\n1977 eingeleitete Manipulation der Kosten eine Reaktinn\nauf die Gefahr einer erheblichen Rückforderung durch die\nbeteiligten Ämter gewesen ist (UA S. 22). Zwar kann der\nTäter nach der Rechtsprechung des Bundesanerichtshafs den\nGesamtvorsatz bis zur Beendigung des letzten Teilaktes\nnachträglich, auch mehrmals, erweitern (BGHSt 19, 323,\n325; 23, 33, 35). Ein Gesamtvorsatz oder dessen Ergänzung\noder Modifikation wird indessen nicht schan dadurch bearündet, daß der Täter sich lediglich vornimmt, bestimmte\nregelmäßig wiederkehrende Termine - hier: die Abaabe der\nSelbstkostenblätter - zum Anlaß von betrügerischen Manipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er erst beim\nEintritt der Termine entscheiden will. Insofern handelt\nes sich um ähnliche Verhältnisse wie bei der perindischen\nAbrechnung des Kassenarztes (BGHSt 36, 320; BGH Beschluß\nvom 16. Januar 1990 - 4 StR 631/89; val. auch BGH Beschluß\nvom 2N. März 1990 - 4 StR 94/90 - und Urteil vom IN. Mai 199n\n- 4 StR. 679/89). Der Senat braucht nicht auf die Frage\neinzugehen, ob und in welcher Weise die wiederkehrende\nAbrechnungsbefuanis des Anneklaaten mit der ebenfalls\nwiederkehrenden Erklärungspflicht des Einkommensteuerschuldners vergleichbar ist (vaqal. dazu BGHSt 36, 105;\nBGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlunan, Gesamtvorsatz,\n\nerweiterter 8).\n\nDie fehlerhafte Annahme eines Fortsetzunnszusammenhangs\n\nbeschwert den Anaeklaaten. Der Senat schließt aus, daß\ninsoweit noch ergänzende Feststellungen oetroffen werden\nkönnen. Deshalb sind die mit den Selbstkostenblättern\n1972 bis 1976 verbundenen Betrugstaten verjährt (8 7R\nAbs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Taten waren, wie aus dem Zusanmenhang der Urteilsgründe und dem Akteninhalt ersichtlich, vor den 30. Juni 1979 beendet (8 78 a Satz 1 StGB).\nDas Urteil des ersten Rechtszuges (§ 78 b Abs. 3 StGB)\nerging erst am 30. Juni 1989 (vgl. § 78 ce Abs. 3 Satz 2\nStGB).\n\nIIl.\n\nSoweit das Verfahren die Abrechnungszeiträume von 1977\nbis 1979 betrifft, hat der Tatrichter erneut zu entschei-\n\nden.\n\nLaufhütte Schuster Horstkotte\n\nHarms Häger\n\nFE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/5-str-46-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/5-str-46-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.453721+00:00"}}