{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-05-29_5_StR_186_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-05-29","aktenzeichen":"5 StR 186/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 186/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Hermann H GB zus cl,\ngeboren am EEE 1937 in BEER:\n\nzur Zeit in Sicherungsverwahrung,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n47\n\n- 2 - 49\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 29. Mai 1990 nach § 349 Abs. 2,\n\n4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 10. November 1989\nim Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie sich genen den\nSchuld- und Strafausspruch wendet. Zum Maßregelausspruch\n\nhat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat ... keinen\nBestand. Die Revision macht insoweit zutreffend geltend,\ndaß der zur Entwicklung des Angeklagten in den Krankenanstalten gestellte Hilfsbeweisamtrag (Bl. 258 Bd. II d.A.)\nmit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden\nist. Die benannten Ärzte sollten sich entgegen der Annahne\nder Strafkammer nicht zu der Zukunftsprognose äußern,\nsondern als sachverständige Zeugen - als für eine Zukunftsprognose unter Umständen bedeutsam - bekunden, daß der\n\nAngeklagte nach ihren Beobachtungen und Untersuchungen\n\n493\n\nbis zum Jahr 1985 im LKH MB und ab Ende Dezember\n\n1988 im LKH CB therapeutische Fortschritte gemacht\nund sich in seiner Persönlichkeit positiv verändert habe.\nDieser Antrag konnte nicht mit fehlender Notwendigkeit\neiner weiteren Begutachtung zurückgeniesen werden (vgl.\n\nBGH NStZ 1985, 376), sondern nur aus den Gründen des\n\n§ 244 Abs. 3 StPO (vgl. Pelchen in KK, 2. Aufl., § § 5 StPO Rdn. 2). Solche Gründe lagen nur vor, soweit die\nEntwicklung im LKH MB in Frage stand, denn die Strafkammer ist nach Vernehmung des sachverständigen Zeugen\n\nDr. SEE davon ausgegangen, daß in Mile eine günstige\nPrognose gestellt worden war (UA S. 18) und der Angeklagte\ndort einen erheblichen Reifungsprozeß erfahren hatte (UA\n\nS. 19). Für die Ablehnung der Beweisaufnahme zur Entwicklung im LKH CE ist ein Grund des § 244 Abs. 3 StPO\nnicht ersichtlich. Da der Angeklagte in CB immerhin\nrund 10 Monate beobachtet und behandelt worden war, konnten\ndie Beweistatsachen insbesondere nicht als bedeutungslos\nerachtet werden, zumal da der Sachverständige Dr. gn\nin Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten während\nseiner dreijährigen Flucht von einer schwierigen Prognose-\n\nbeurteilung ausgegangen war (UA S. 40).\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nLaufhütte Schuster Horstkotte\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/5-str-186-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/5-str-186-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.400236+00:00"}}