{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-05-29_5_StR_174_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-05-29","aktenzeichen":"5 StR 174/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 174/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Maschinenarbeiter\nMatthias H aus N\ngeboren am 1972 in H P\n\n2. den Maler und Lackierer\n\n6\n\nChristian oO aus N OT Ru:\ngeboren am 1966 in H\n\n3. den Tischlerlehrling\n\nFrank K aus Sn.\ngeboren am 1970 in HB.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n46\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,\nam 29. Mai 1990 nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Hp wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 1989\n\nim Strafausspruch\ngegen diesen Angeklagten und\ngegen den Angeklagten Kg»\n\nmit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Hg\n\nwird als unbegründet verworfen.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten OB wird\ndas genannte Urteil insoweit mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben, als diesem\nAngeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der\nverhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt\n\nworden ist.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten\n\nHD und OB zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Zur Revision des Angeklagten Hgg:\n\n... Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Zur\nBegründung seiner Auffassung, daß gegen den Angeklagten\neine Jugendstrafe verhängt werden müsse, beschränkt sich\ndas Landgericht auf die Erklärung, eine solche sei wegen\nder 'in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen ...\nunerläßlich' (UA S. 14). Dies ist hier nach Sachlage unzureichend, weil auch nach dem Urteilszusammenhang nicht\nerkennbar wird, daß bei dem Angeklagten die in § 17 Abs. 2 JGG\nvorausgesetzten Persönlichkeitsmängel vorliegen (vgl.\n\nBGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 1 - 3, BGH,\nBeschluß v. 2. September 1985 - 3 StR 321/85 -).\n\nDie Aufhebung muß sich auch auf den Mitangeklagten KB\nerstrecken (vgl. BGH GA 1986, 370; BGH, Beschil. v. 30. Mai 1983\n- 3 StR 142/83 -). Anders als in dem Fall, der dem BGH-Beschluß\nvom 14. Juni 1989 - 3 StR 96/89 - zugrunde lag, läßt sich\n\nhier feststellen, daß die Gesetzesverletzung auch den\nMitangeklagten betrifft (UA S. 16, 2. Absatz).\n\nZur Revision des Angeklagten Op:\n\nDas wirksam auf die Versagung der Strafaussetzung beschränkte\nRechtsmittel muß erfolgreich sein. Das Landgericht stellt\n\ndem Angeklagten zwar eine günstige Prognose im Sinne von\n\n§ 56 Abs. 1 StGB, kann dann aber \"keine besonderen Umstände\nin der Tat und in der Person des Angeklagten finden, die\n\nes rechtfertigen würden, diese über einem Jahr liegende\nFreiheitsstrafe noch zur Bewährung auszusetzen ($S 56 Abs. 2\nStGB). Nicht anderes ergibt sich, wenn die oben angeführten\nStrafmilderungsgründe in ihrer Gesamtschau in diesem Zusammenhang herangezogen werden' (UA S. 17/18). Eine weitere\nBegründung für die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB\n\nwird nicht gegeben. Dies ist hier nach Sachlage unzureichend,\nweil es die Besorgnis begründet, die Strafkammer habe\n\ndie Voraussetzungen der genannten Bestimmung verkannt.\n\n4m 4b\n\nDarauf deutet zum einen der an § 56 Abs. 2 StGB a.F. anknüpfende erste Satz hin. Der andere läßt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Strafkammer die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1) tatsächlich auch vorgenommen hat. Zu dieser hätte hier insbesondere auch der Umstand gehört, daß der Angeklagte\n\nsich in vorliegender Sache mehr als vier Monate in Untersuchungshaft befunden hat (UA S. 6). Angesichts der Tatsache, daß er nicht vorbestraft ist und bisher sozial\neingeordnet gelebt hat, war dem eine wesentliche Bedeutung\nbeizumessen, was die Strafkammer möglicherweise verkannt\nhat. Im übrigen bezeichnet sie verschiedene Milderungsgründe, denen als einziger Strafschärfungsgrund die langfristige Tatplanung gegenübergestellt wird (UA S. 17),\n\nso daß sich die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB hier\nauch nicht von selbst versteht.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nLaufhütte Schuster Horstkotte\n\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/5-str-174-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/5-str-174-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.382107+00:00"}}