{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-05-15_5_StR_594_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-05-15","aktenzeichen":"5 StR 594/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 594/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF 4\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Justizoberamtsrat\n\nBernard D Ep zus CE,\ngeboren am EB 192: in SHE Kreis CO,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. EB aus m\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 1989 im Straf-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten und die\n\nRevision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.\n\nDie Landeskasse hat die Kosten der Revision der Staats”\nanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n-\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, das\nauch über die' Kosten der Revision des Angeklagten\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen 7\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges ZU einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Die staatsanwaltschaft rügt mit\nihrer auf die Sachrüge gestützten Revision ohne Erfolg,\ndaß der Angeklagte nicht auch wegen Untreue verurteilt\nworden ist. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet,\nsoweit sie den Schuldspruch angreift. sie führt aber auf\n\ndie Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nI.\n\nAm 16. April 1982 wurde der Angeklagte zum Gebrechlichkeitspfleger der im Jahre 1898 geborenen witwe Hildegard\n\nME nit dem Wirkungskreis Vermögensverwaltung bestellt. Die Pflegschaft wurde am 20. September 1982 aufgehoben. Frau “En hatte inzwischen volles Vertrauen\nund ein enges persönliches Verhältnis zu dem Angeklagten\ngewonnen. Dieser kümmerte sich weiterhin um ihre Belange.\nEr begleitete sie bei Arztbesuchen sowie bei auswärtigen\nKuren und beriet sie insbesondere in allen finanziellen\n\nFragen. Kontovollmacht hatte er nicht.\n\nNach Aufhebung der Pflegschaft, noch im Jahre 1982, faßte\nder Angeklagte den Entschluß, sich einen großen Teil des\nVermögens der Frau MB anzueignen. zu ihrem Vermögen gehörten im wesentlichen ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und ein Wertpapierdepot. Zunächst\nzielte der Angeklagte darauf ab, das Hausgrundstück zu\nerlangen. Damit Frau MB die Tragweite ihrer Erklärungen nicht durchschaute, ließ er sie am 27. September 1982\nzunächst ein notariell beurkundetes Kaufangebot mit Au?flassungsvollmacht abgeben und spiegelte ihr vor, ihre\nErklärungen seien lediglich harmlose \"pro-forma-Erklärungen\".\nDem Notar wurde tatsächlicher Verkaufswille der Frau Mg\nEEE vorgetäuscht (UA S. 13). Am 28. Dezember 1984 erklärte\nder Angeklagte vor einem anderen Notar die Annahme des\nVerkaufsangebotes, Nach Auflassung wurde der Angeklagte\n\nam 14. März 1985 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch\neingetragen. In der Zeit zwischen der Abgabe des Verkaufsangebotes und dessen Annahme erhielt der Angeklagte von\n\nder wiederum getäuschten Frau MED verschiedene\nQuittungen über angebliche Teilzahlungen auf den 300.000 DM\nbetragenden Kaufpreis. Ferner überwies er auf ein Girokonto\nder Frau MB mehrere Beträge - insgesamt 146.000 DM -,\ndie er mittels von Frau MB unterzeichneter Barschecks kurz darauf jeweils wieder abhob und für sich\nbehielt. Die Unterschriften der Frau MB unter\nOittungen und Barschecks erschlich sich der Angeklagte\ndadurch, daß er ihr unter Ausnutzung des ihm entgegen-\n\ngebrachten Vertrauens vorspiegelte, es handele sich um\nharmlose Erklärungen, zumindest um solche, die für sie\n\nkeinen Nachteil brächten.\n\nDer Angeklagte wollte sich auch \"des Wertes des Depots\"\nbemächtigen. Es gelanuy ihm am 16. Februar 1983, daß Frau\nMEER ein Schreinen unterzeichnete - über dessen\nInhalt er sie getäuscnt hatte -, durch das die das Depot\nverwaltende Sparkasse beauftragt wurde, den gesamten Bestand\nauf die Tochter des Angeklagten zu übertragen. Der Angeklagte brachte den größten Teil der Werte durch Barabhebungen an sich. Schließlich veranlaßte er, daß die wiederum über die Bedeutung der Erklärung getäuschte Frau Mg»\nWan 26. März 1986 und am 9. Januar 1987 Schecks unterzeichnete. Er löste diese ein und behielt die jeweiligen\n\nGeldbeträge für sıch.\n\nFrau Ms seistiges Befinden war wechselhaft. Nach\n_den Ausführungen der Straifkammer \"konnte ... nicht fest-\n\ngestellt werden, daß Frau “En zu bestimmten tatrelevanten Zeiten geschäftsunfähig gewesen war\" (UA S. 50).\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft macht zu Unrecht geltend, der Angeklagte habe sich auch der Untreue schuldig\ngemacht. Der allein in Betracht kommende Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1l StGB setzt ein Treueverhältnis\nvoraus, das den Täter zur Betreuung von Vermögensinteressen des Treugebers verpflichtet. Den Feststellungen\n\nist nicht zu entnehmen, daß zwischen dem Angeklagten und\ndem Opfer ein derartiges Treueverhältnis bestanden hat.\n\nEin solches setzt Beziehungen von einigem Gewicht und\nPflichten oder einen ?flichtenkreis von gewisser Bedeutung\n\nvoraus, die dem Verpfiicihteren einen gewissen Spielraum,\n\n77]\n\neine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit gerade\nbei der Betreuung dieses Vermögensinteresses lassen (RGSt\n69, 58, 61; 69, 279; BGHSt 3, 289, 293; BGH StV 1986,\n203). Ein auf einem Rechtsgeschäft beruhendes Treueverhältnis lag nicht vor. Die Pflegschaft bestand bei Begehung der Tat nicht mehr. Ein Fortbestehen von Pflichten\nhieraus oder nachwirkende Pflichten (vgl. dazu BGHSt 8,\n149, 150 und BGH NSt2 1986, 361) sind nicht festgestellt.\nDaß der Angeklagte das Tatopfer in Vermögensangelegenheiten\nberiet, hatte seinen Grund nach den Feststellungen in\n\nder engen persönlichen Bekanntschaft. Bei Hilfeleistungen\nhandelte es sich ersichtlich um Gefälligkeitsleistungen\n\nnicht rechtsgeschäftlicher Natur (vgl. BGHZ 21, 102).\n\nAber auch ein sonstiges, \"tatsächliches\" Treueverhältnis\nlag nicht vor. Der Angeklagte hatte keine Kontovollmacht,\ndas Tatopfer traf selbst sämtliche Entscheidungen, unterzeichnete persönlich alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen,\ninsbesondere alle Handlungsanweisungen an Geldinstitute.\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Angeklagte der \"Ansprechpartner” der Mieter des Einfamilienhauses des Tatopfers war. Zwar handelte der Angeklagte\ninsoweit \"mit Vollmacht\" der Frau Min vr S- >32.\nJedoch ergeben die Feststellungen nichts dafür, daß er\ndabei einen nennenswerten Entscheidungsspielraum gehabt\nhätte, zumal keine Entscheidungen von Bedeutung getroffen\nwurden, solange Frau Middelberg Eigentümerin des Grundstücks\n\nwar.\n\nIII.\n\n1. Die Revision des Angeklagten weist, soweit der Schuld-\n“spruch betroffen ist, keinen Rechtsfehler auf.\n\na) Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n\naa) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Strafkammer\n\nhabe für wahr unterstelite Behauptungen nicht eingehalten.\n\nInsoweit kann dahingesteiit bleiben, ob der Antrag der\nVerteidigung auf Beizıehung und auszugsweise Verlesung\n\nder Akten des Zivilrechtsstreits 7 O0 408/90 LG Osnabrück\nüberhaupt als Beweisamtrag oder (als Antrag auf Seıziehung\nder gesamten Akten eines Verfahrens) als Beweisermittlungs-\n\nantrag anzusehen ist. Die Ausführungen der Revisıon zu\n\ndieser Rüge enthalten nämlich im Ergebnis nur die unbeachtliche\n\nBeanstandung, der Tatrichter nabe aus den für wahr unterstellten Tatsachen nicht die vom Beschwerdeführer erhofften\n\nSchlüsse gezogen.\n\nDaß die auf den Antrag der Verteidigung, die Zeugin Hs\nWEB zu vernehmen, für wahr untersteliiten Beweisbehauptungen\nim Urteil keine Erwähnung finden, liegt ersichtlich daran,\ndaß der Tatrichter tarsächliche Bedeutungslosigkeit des\n\n_ Beweisthemas angenommen hat. Darın iiegct hier kein Rechtsfehler. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Ein gerichtlicher Hinweis auf diesen Begyründungswechsel wird von\n\nder Revision nicht vermißt und war auch nicht geboten,\n\nda ein Fail, wie ihn der 2. Strafsenat in BGHSt 36, 383\nangenommen hat, nicht voriiegt (vgl. BGH GA 1972, 272;\n\nBGH NStZ 1981, 96; BGH Urteil vom 2. November 1982\n\n- 5 StR 308/82 -).\n\nbb) Einen Beweisamtrag der Verteidigung, einen Sachverständigen für Augenheilkunde darüber zu vernehmen, daß\n\ndie Zeugin MB >is heute in der Lage ist, Druckschrift in Normaigröße (Maschinenschrift, Zeitung, Telefonbuch, Scheckformulare) - evtl. mit Hilfe einer Lupe -\nzu lesen, hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt,\ndaß diese Frage shne Bedeutung sei. Die Verteidigung weist\n\ninsoweit zu Recht Garauf hin, daß die Ablehnung nicht\n\nA\n\nausdrücklich erkennen läßt, ob die Beweistatsache aus\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung\n\nist. Dies hat sich hier aber nicht ausgewirkt. Denn die\ntatsächliche Bedeutungslosigkeit, die grundsätzlich der\nBegründung bedarf {BGH NStZ 1981, 401; BGH StV 1984, 451\njeweils m.N.), liegt hier auf. der Hand. Zwar hat das Landgericht festgestellt, daß Frau Mi in den Jahren\nseit 1982 \"unter einer starken Seh- und einer Gehbehinderung\nlitt\" (UA S. 50). Dabei wird der Grad der Sehbehinderung\ndurch die Feststellungen relativiert, daß Frau Min\nin den Jahren 1983 bis 1986 mehrfach längere Schriftstücke\nmit eigener Hand geschrieben habe (UA S. 18, 24, 32, 33,\n42). Die Täuschungshandlungen liegen nach den Darlegungen\ndes Landgerichts jedoch nicht in einer Ausnützung der\nSehschwäche, so daß es auf dıese Frage nicht ankommen\nkonnte. Daß der Angeklagte dem Tatopfer möglicherweise\n\"falsche Schecksummen nannte” (UA S. 53), besagt nicht,\ndaß das Landgericht, wie die Revision meint, auch auf\n\ndie Sehschwäche abgestellt hätte.\n\ncc) Den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen\nfür Gerontopsychiatrie durfte die Strafkammer mit dem\nHinweis auf eigene Sachkunde ablehnen. Deren Darlegung\n\nwar nicht geboten, weil die Beweisbehauptungen typischer\nVerhaltensweisen alter, sich von der Familie verlassen\nfühlender Menschen über Allgemeinwissen nicht hinausgehen\nund die Kammer zudem die Ärztin für Psychiatrie Dr. Ab\n@EEDB 215 Sachverständige gehört hatte.\n\nb) Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\n\nDie zu den Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat getroffenen Feststellungen sind ausreichend. Das gilt auch für\ndie Umstände der einzelnen Täuschungshandlungen. Das Landgericht hat die Täuschung darin gesehen, daß der Angeklagte\nder Frau MED vorspieselte, ihre rechtsgeschäftlichen\nErklärungen würden nur \"pr> ’Grma\" abgegeben. Eine darüber\n\nhinausgehende Feststellung von Motiven der Frau Mg»\nWEB für ihr verhalten war nicht erforderlich.\n\nDie Auffassung der Verteidigung, das Landgericht habe\n\ndie Beweise unzutreffend gewürdigt, trifft nicht zu. Mit\nder Frage, ob Frau “EB etwa einverständlich mit\n\ndem Angeklagten gehandelt hat, um die wesentlichen Teile\nihres Vermögens ihren Kindern als ihren Erben zu entziehen,\nhat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Es hat sie\nrechtsfehlerfrei verneint. Die von der Revision beanstandeten Wendungen (UA S. 52 und 54) zeigen nicht, wie sie\nmeint, einen Verstoß gegen den Zweifelssatz (in dubio\n\npro reo) auf. Insoweit übersieht die Verteidigung, daß\n\ndas Landgericht auf Grund umfangreicher Feststellungen\n\nzu der Würdigung gelangt ist, daß der Angeklagte mit \"Raffinesse ... durch viele einzelne Teilakte den gesamten\nBetrug für Frau MB unäurchschaubar\" gemacht hat.\nDabei hat der Tatrichter zu Recht die festgestellten vielen\n-\"Vorbereitungs- und Sicherungsmaßnahmen des Angeklagten\"\n(UA S. 58), die Verwahrung vieler Urkunden \"ausschließlich\nin den Händen des Angeklagten\" und die \"Rechtsgestaltung\nder Darlehensverträge\" (UA S. 56) berücksichtigt.\n\nTrotz Annahme von Geschäftsunfähigkeit von Frau Middelberg\nim Zeitpunkt der Vernehmung in der Hauptverhandlung (UA\n\nS. 51) durfte der Tatrichter das von der Zeugin detailliert\ngeschilderte \"Hausverkaufen-Spiel\" berücksichtigen. Auch\ndie Aussagen geschäftsunfähiger Zeugen unterliegen der\nfreien richterlichen Beweiswürdigung. Seine Vorsicht bei\nder Bewertung dieses Beweismittels hat das Landgericht\ndargelegt (UA S. 55).\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat strafschärfend in Betracht gezogen,\ndaß der Angeklagte \"unter Mißbrauch seines Ansehens als\n\n- 10 -\n\n- 10 - H\n\nJustizoberamtsrat\" gehandelt habe. Im gleichen Sinne hat\nes einen \"hinsichtlich des Ansehens der Justiz ... angerichtete (n) Schaden\" berücksichtigt und erläuternd hinzugefügt, \"die Privatsphäre kann im vorliegenden Fall nicht\nvon der Dienststellung des Angeklagten isoliert betrachtet\nwerden\". Schließlich hat die Kammer ausgeführt, Gründe\nfür eine Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB ergäben sich \"\nder Amtsstellung des Angeklagten\" und \"der Bedeutung des\nSchadens für das Ansehen der Justiz\".\n\naus\n\nDie berufliche Stellung eines Täters darf jedoch nur dann\nzu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen\n\ndem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht\n(BGH bei Holtz MDR 1978, 985; 1982, 280; BGH NStZ 1987,\n\n405; 1988, 175). Dies ist hier nicht der Fall. Die Verbindung zwischen der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten\nund seiner Straftat erschöpft sich darin, daß der frühere\nPräsident des Landgerichts Osnabrück den Angeklagten,\n\neinen als zuverlässig eingeschätzten ehemaligen Mitarbeiter,\ndem späteren Tatopfer als möglichen Pfleger empfahl, dieserdarauf vorübergehend zum Pfleger bestellt wurde, dabei\n\ndie persönliche Bekanntschaft und das Vertrauen des Tatopfers gewann und so die Gelegenheit zur Begehung der\n\nTat - nach Beendigung der Pflegschaft - erhielt. Eine\ninnere Beziehung zwischen dem Amt des Angeklagten und\n\nseiner Tat liegt hierin nicht.\nIV.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\nBei Verhängung einer entsprechenden Freiheitsstrafe sollen\ndie Strafzumessungsgründe des Urteils eindeutig erkennen\nlassen, daß der Tatrichter die sich aus den $S 43, 44\n\ndes Niedersächsischen Beamtengesetzes zwingend ergebenden\n\n- 1 -\n\n- 11 - 79\n\nFolgen bedacht hat (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR StGB S 46\n\nAbs. 1 Schuldausgleich 2; BGH wistra 1988, 64). Sollte\n\nder Angeklagte inzwischen wegen Erreichens der Altersgrenze\nin den Ruhestand getreten sein, so werden gegebenenfalls\ndie aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz\nsich ergebenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen sein (BGH\nJZ 1989, 652; BGH StV 1985, 454 und 1987, 243).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nLaufhütte Schuster Horstkotte\nSchäfer- Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-15/5-str-594-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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