{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-05-15_5_StR_149_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-05-15","aktenzeichen":"5 StR 149/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 149/90 FE)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Lechoslaw M EB aus ro,\ngeboren am EB :::: in ru.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen u. a.\n\nGa\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und zu 3. auf dessen Antrag am\n15. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 12. Oktober .1989\nmit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als eine Aussetzung der Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Der Tenor des genannten Urteils wird dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\neiner Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit ‚fahr-\n\nlässiger Körperverletzung verurteilt ist.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit (wie\ndie Urteilsgründe ergeben: fahrlässiger) Körperverletzung\n\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet,\n\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch sowie die Art und\n\nHöhe der verhängten Strafe richtet.\n\nDas Urteil kann jedoch nicht bestehenbleiben, soweit eine\nAussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe zur\n\nBewährung versagt worden ist. Insoweit enthält das Urteil\nkeinerlei Begründung. Von selbst versteht sich diese Ent-\n\nscheidung jedenfalls nicht.\n\nSollte der neue Tatrichter auf die bislang gegen den Angeklagten verhängten Strafen abstellen, so wird er auch\nfestzustellen haben, wann das Urteil des Amtsgerichts\nHannover vom 8. November 1988 rechtskräftig geworden ist.\n\nLaufhütte Schuster Horstkotte\nSchäfer Häger\n\n#L","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-15/5-str-149-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-15/5-str-149-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.797724+00:00"}}