{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-05-08_5_StR_106_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-05-08","aktenzeichen":"5 StR 106/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer bei einer einverständlichen Prügelei den Kürzeren\nzieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner\neinsticht, handelt nicht in Notwehr.","text_plain":"3®\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 32 Abs. 2\n\nWer bei einer einverständlichen Prügelei den Kürzeren\nzieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner\neinsticht, handelt nicht in Notwehr.\n\nBGH, Urt. vom 8. Mai 1990 - 5 StR 106/90\nSchwurgericht Oldenburg\n\n(Oldenburg) -\n\n5 StR 106/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSait v EB aus FD ER ,\ngeboren am EEEEEEEB 1950 in BB (Türkei),\n\nwegen Totschlags\n\n382\n\nar 38\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom B. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\n‘Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEB =: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt Dr. GEB zu: EEE\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte (ib\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3_ 8\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers Yusuf OB \"ird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 17. Oktober 1989\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nTotschlags freigesprochen. Mit ihren Revisionen rügen\ndie Staatsansaltschaft und der Nebenkläger die Verletzung\nsachlichen Rechts. Die Rechtsmittel, die von dem General-\n\nbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.\n\nDie von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen tragen einen Freispruch des Angeklagten nicht. Danach hat\nzwischen ihm und seinem Opfer, dem türkischen Landsmann\nSelim OB, zunächst ein Wortwechsel stattgefunden, der\nzu gegenseitigen Beleidigungen führte. Anschließend kam\nes zwischen beiden zu einer Schlägerei, bei der sie\ngegenseitig ihre Fäuste einsetzten. Die Schlägerei wurde\nvon beiden Männern mit großer Heftigkeit geführt. \"Keiner\nvon beiden wollte aufhören oder nachgeben\". Während der\nSchlägerei zog der Angeklagte ein Springmesser aus seiner\nKleidung, \"öffnete es durch Knopfdruck und stieß dann\n\nim weiteren Verlauf der von beiden fortgesetzten tätlichen\n\nAuseinandersetzung mit dem Messer ohne Vorwarnung zahl-\n\n-a- 38\n\nreiche Male auf seinen Gegner ... ein, um ihn zu verletzen\nund kampfunfähig zu machen ... Als der Angeklagte seinem\nweiterhin gewaltsam auf ihn eindringenden Gegner ... zuletzt den Messerstich von vorne in die Brust versetzte,\nrechnete er damit, daß dieser Stich für OB tödlich\nsein könne, Das nahm er billigend in Kauf\" (UA S. 10/11).\n\nWer mit der Schlägerei begonnen hat, konnte das Schwurgericht nicht feststellen. Es geht aber nach der nicht\n\nzu widerlegenden Einlassung des Angeklagten davon aus,\n\ndaß Selim O@@WB die Schlägerei mit einem Faustschlag begonnen und daß der Angeklagte auf diesen Faustschlag\n\"durch eigenes Zurückschlagen mit der Faust reagiert hat\",\nEs ist der Ansicht, daß unter diesen Umständen eine für\nden Angeklagten gebotene Notwehr nicht ausgeschlossen\nwerden kann (UA S. 29).\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß\ndas angefochtene Urteil nicht ausreichend deutlich macht,\nob der Angeklagte sich gegen einen rechtswidrigen Angriff\ndes Opfers mit Verteidigungswillen gewehrt hat. Auch wenn\ndas Schwurgericht davon ausgeht, daß der Angeklagte nur\nauf den Faustschlag des Opfers reagiert hat, war diese\nReaktion nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Die nach\n\n§ 32 StGB gerechtfertigte Verteidigung gegen einen solchen\nAngriff setzt voraus, daß der Angegriffene nicht lediglich\nden Faustschlag erwidern, sondern drohende weitere Schläge\ndes Angreifers verhindern will. Das angefochtene Urteil\nsagt dazu lediglich, daß der Angeklagte sich nach seiner\neigenen Einlassung \"mit den eigenen Fäusten zur Wehr gesetzt haben will\" (UA S. 10). Damit mag das Schwurgericht\ngemeint haben, daß der Angeklagte nicht ausschließbar\n\nanfangs mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Den weiteren\n\nFeststellungen ist aber zu entnehmen, daß im Fortgang\ndes Kampfes \"keiner von beiden aufhören oder nachgeben\"\nwollte (UA S. 10). In einem solchen fall hätte sich der\nAngeklagte auf eine einverständliche Prügelei eingelassen,\nbei der sich Angriffe und Abwehrhandlungen aneinanderreihen und beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind. Wer hierbei den Kürzeren zieht, daraufhin\nzum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt\nnicht in Notwehr (RGSt 72, 183, 184; 73, 341, 342; BGH\nBeschluß vom 22. April 1975 - 5 StR 129/74, mitgeteilt\nbei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom 25, August 1977\n- 4 StR 229/77, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 109).\n\nDieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Wenn der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte\nvon Anfang an mit Verteidigungswillen gehandelt oder im\nLaufe der einverständlichen Rauferei den Willen zur Fortsetzung des Kampfes erkennbar aufgegeben hat, wird er\n\nzu beachten haben, daß sich die Notwendigkeit einer bestimmten Art der Verteidigung nach der jeweiligen \"Kampflage\" und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen\nrichtet (BGHSt 27, 336, 337; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; BGH Beschluß vom 15. Februar 1977 - 5 StR\n25/77). Gegen einen mit Fäusten kämpfenden Gegner kann\nder Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs, wie es\ndas hier verwandte Messer ist, nur in Ausnahmefällen in\nBetracht kommen (BGH Urteil vom 26. Februar 1980 - 4 StR\n\n23/80), zumal wenn es sich um einen Fall handelt, in dem\n\n-- 38\n\nsich die Gegner vorher gegenseitig beleidigt und anschließend\nlängere Zeit geschlagen haben. In einem solchen fall kann\n\nder Einsatz eines Messers nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146).\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-08/5-str-106-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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