{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-04-24_5_StR_123_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-04-24","aktenzeichen":"5 StR 123/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 123/90 59%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schachtmeister Adolf 5 EEE 4 seborener ı\n\ngeboren am ww 1942 in WE (UdSSR),\n\n2. Friedhelm KOEEEER aus DEREN,\ngeboren am EB 19.0 in camp -R GE:\n\nwegen Diebstahls\n\nBA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 24. April 1990 - einstimmig -\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n21. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls zu\nFreiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt. Die Revisionen\nder Angeklagten haben mit einer von beiden Angeklagten\nerhobenen Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf\n\ndie weiteren Rügen kommt es deshalb nicht an.\n\nDie Strafkammer hat den von den Verteidigern gestellten\nHilfsbeweisamtrag, den früheren Mitangeklagten FB a!s\nZeugen zu der Behauptung zu vernehmen, daß die Angeklagten -\nentgegen seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, auf die\n\ndas Landgericht die Verurteilung gestützt hat - an der\n\nihnen zur Last gelegten Straftat nicht beteiligt gewesen\nseien, in den Urteilsgründen wegen Prozeßverschleppung\n\nabgelehnt. Dies beanstanden die Revisionen zu Recht.\n\nEin Hilfsbeweisamtrag darf - gleichgültig ob er vom Angeklagten oder vom Verteidiger gestellt wurde - wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluß in der\n\nHauptverhandlung, nicht dagegen erst in den Urteilsgründen\n\nSZ\n\nabgelehnt werden. Dem Antragsteller muß nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur\n\nin Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder\n\ndie ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden\nMaßnahmen zu treffen (BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1985,\n311; NStZ 1986, 372; StV 1986, 418, 419).\n\nDie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages in den Urteilsgründen war somit fehlerhaft. Dem steht nicht entgegen, daß\nder frühere Mitangeklagte FB vor der Trennung der. Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und sich nicht\nzur Sache eingelassen hat. Nach der Abtrennung des gegen\nihn geführten Verfahrens war er nicht mehr als Mitangeklagter, sondern als Zeuge anzusehen (BGH NJW 1985, 76).\nDer Antrag auf Vernehmung eines Zeugen darf aber nicht\nwegen seines Aussageverhaltens als früherer Angeklagter\nabgelehnt werden (vgl. BGH NStZ 1981, 487 = StV 1982,\n\n2). Der Tatsache, daß FggBa!s Angeklagter Angaben zur\nSache verweigert hat, kann nicht ohne weiteres entnommen\nwerden, daß er als Zeuge von einem etwaigen Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen wird\n(vgl. BGH NStZ 1986, 181).\n\nLaufhütte Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-24/5-str-123-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-24/5-str-123-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.944520+00:00"}}