{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-03-27_5_StR_119_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-03-27","aktenzeichen":"5 StR 119/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 119/90 »14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Operator Dietmar S EB zus zei.\ngeboren am EEE 15:5 in up,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nLE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. März 1990 nach\nS 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 13. November 1989 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen MißB-\nbrauchs von Schutzbefohlenen, teilweise in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit Vergewaltigung,\nmit sexueller Nötigung, mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung\" zu einer Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Die Revison des Angeklagten\n\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundes-\n\nanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Ablehnung des Beweisamtrags vom 9. November 1989,\neinen Sachverständigen dazu zu hören, daß die Verhaltensstörungen der Zeugin Susanne SCHE nicht infolge sexuellen\nMißbrauchs durch den Stiefvater entstanden seien, hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme, der\nStrafkammer, das benannte Beweismittel sei völlig ungeeignet, weil mangels Einwilligung der Zeugin in eine Untersuchung einem Sachverständigen nicht die tatsächlichen\nUnterlagen verschafft werden könnten, die er für sein\nGutachten benötigt, trifft nicht zu. Die mangels Einwilligung\nausgeschlossene Untersuchung war nicht der einzige Weg,\n\nauf dem ein Sachverständiger zu dem in Aussicht gestellten\n\nL\n\nErgebnis gelangen konnte, die Verteidigung hatte auch\nerkennbar nicht allein auf eine solche Untersuchung abgestellt. Einem Sachverständigen hätten die Erkenntnisse\nverschafft werden können, die bei der Behandlung der Zeugin\nSusanne su im Jahr 1972 und 1974 und bei der psychagogischen\nBehandlung im Jahr 1981 gewonnen worden waren {UA S. 5),\nferner hätte die Befragung von Zeugen, namentlich der\nZeuginnen RB und Hannelore Sg nach Maßgabe des S 80\nAbs. 2 StPO wiederholt und ergänzt werden können. Daß\n\ndas auf diesem Weg zu gewinnende Tatsachenmaterial einen\nPsychiater oder Psychologen in die Lage versetzen kann,\nErfahrungssätze und Schlußfolgerungen darzulegen, die\n\ndie Beweisbehauptung wenigstens mehr oder minder wahrscheinlich machen, läßt sich nicht von vornherein verneinen.\n\nDann aber durfte die Beweiserhebung durch Anhörung eines\nSachverständigen nicht wegen völliger Ungeeignetheit des\nBeweismittels abgelehnt werden (vgl. Herdegen in KK, 2. Aufl.,\n§ 244 StPO Rdn 77 m. Nachw.).\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann\n\ndas Urteil beruhen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen,\ndaß die Verhaltensstörungen in ihrer jedenfalls ab 1983\nintensivierten Form auf sexuellen Mißbrauch zurückzuführen\nseien (UA S. 8, 9), und hat ihnen und insbesondere den\n\nan sie anknüpfenden Bekundungen der Zeugin RB (UA Ss. 25)\n\nbei der Bewertung der Angaben der Zeugin Susanne Sg»\nindizielle Bedeutung beigemessen.\n\nDas Urteil ist deshalb aufzuheben.\"\n\n/\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Häger\n\n26","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/5-str-119-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/5-str-119-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.046827+00:00"}}