{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-03-27_5_StR_101_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-03-27","aktenzeichen":"5 StR 101/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 101/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Staatsanwalt\n\nFriedhelm > EEE aus mom,\ngeboren am EEE 1951 in Luuuuummp,\n\nwegen Strafvereitelung im Amt u. a.\n\nLS\n\n25\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 27. März 1990 gemäß 8 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 1989\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung\nim Amt in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und mit Urkundenunterdrückung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Vollendete Strafvereitelung liegt nur vor, wenn der\nAngeklagte absichtlich oder wissentlich ganz oder zum\n\nTeil vereitelt hat, daß die Vortäter dem Strafgesetz gemäß\nwegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme\n(s 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wurden. Das Landgericht sagt zwar, daß die Beschuldigten Udo und Gerhard\nWEB sowie SB zumindest wegen der von ihnen selbst\neingeräumten Straftaten mit Sicherheit zu Freiheitsstrafen\nverurteilt worden wären, wenn gegen sie ein Hauptverfahren\ndurchgeführt worden wäre (UA S. 14). Das genügt hier aber\nnicht. Udo WB und SB waren zur Tatzeit Heranwachsende\n(s 1 Abs. 2 Satz 2 JGG). Ob auf ihre Verfehlungen Jugendoder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden war (§ 105 JGG)\n\n25\n\nund ob bei Anwendung des Jugendstrafrechts die Voraussetzungen “\nfür die Verhängung einer Jugendstrafe ($S 17 Abs.’ 2 JGG)\n\ngegeben gewesen wären, was schon wegen des großen zeitlichen\nAbstandes zwischen den Taten und ihrer möglichen Aburtei-\n\nlung zweifelhaft erscheint, hat das Landgericht nicht\n\nerörtert. Insofern sind an die Begründungspflicht im Urteil\nwegen Strafvereitelung jedoch keine geringeren Anforde-\n\nrungen zu stellen als in einem Urteil gegen die Vortäter.\n\n2. Urkundenunterdrückung setzt voraus, daß der Täter in\nder Absicht handelt, einem anderen Nachteil zuzufügen\n\n(s 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landgericht stellt eine\nsolche Absicht nicht fest. Sie versteht sich hier auch\nnicht von selbst. Durch die Vereitelung des staatlichen\nStrafanspruchs wird kein \"anderer\" benachteiligt (vgl.\nCramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 274 Rn. 16;\nLackner StGB 18. Aufl. $S 274 Anm. 4). Daß der Angeklagte\n\nIS\n\ndie durch die Vortaten Geschädigten benachteiligen wollte,\n\nliegt fern.\n\nJeder dieser Rechtsmängel führt wegen der Einheitlichkeit\ndes Schuldspruchs zur Aufhebung des ganzen Urteils.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/5-str-101-90","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/5-str-101-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.029922+00:00"}}