{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-03-06","aktenzeichen":"5 StR 71/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"e\n\n5 StR 71/90 PL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Günter ) EB aus DOEEEED\ngeboren am EB 1547 in ME “reis ru,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n2 - 6\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalls am 6. März 1990 nach 8 349 Abs. 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisivu des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1989 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten)\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen\n\nfalscher uneidlicher Aussage verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrens-\n\nrüge durch.\n\nNach dem Revisionsvorbringen hatte der Kriminalbeamte\nPO in der Hauptverhandlung als Zeuge erklärt, er\nsei im Laufe seiner Ermittlungen zu dem Schluß gekommen,\ndaß der Angeklagte einer der Tatbeteiligten sei. Der Verteidiger fragte den Zeugen, zu welchem Zeitpunkt er zu\ndiesem Schluß gekommen sei, insbesondere, ob dies bereits\nvor den Vernehmungen der Zeugen Po und On\nder Fall gewesen sei. Der Vorsitzende wies die Frage des\nVerteidigers zurück; die Strafkammer \"bestätigte\" dıese\nAnordnung, nachdem der Verteidiger einen Gerichtsbeschluß\nbeantragt hatte. Nach dem Revisionsvorbringen, dem der\n\nProtokollinhalt enlspricht, haben weder der Vorsitzende\n\nnoch die Strafkammer ihrer Entscheidung eine Begründung\nhinzugefügt. Das verstieß gegen die Verfahrensordnung.\n\nDie Einschränkung des Fragerechts muß so begründet werden,\ndaß der Angeklagte seine weitere Verteidigung darauf einrichlen kann und daß dem Revisionsgericht eine rechtliche\nNachprüfung möglich ist (Senat bei Dallinger MDR 1975,\n726). Cs verstand sich auch nicht von selbst, daß die\nzurückgewiesene Frage ungeeignet oder nicht zur Sache\ngehörend (§ 241 Abs. 2 StPO) war. Die zurückgewiesene\n\nfrage zielte ersichtlich darauf ab, unter welchen Voraussetzungen die Vernehmung des Zeugen ÜEB bei der\nKriminalpolizei zustandegekommen war. Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge OB den Angeklagten im Hinblick\nauf die Fälle 2 und 3 der Feststellungen (UA S. 15 - 17)\nbei der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen P GERD\nstärker belastet als in der Hauptverhandlung, wo er geltend\ngemacht hat, seine Angaben vor der Kriminalpolizei beruhten\nauf einem Irrtum (UA S. 26, 27). Der Senat kann nicht\nausschließen, daß die Beweiswürdigung, jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte Mittäter oder nur\nbehilfe gewesen ist, einen anderen Verlauf genommen hätte,\nwenn die Umslände der polizeilichen Vernehmung nach Ge-\n\nwährung des Fragerechts näher aufgeklärt worden wären.\n\n- u - 6b\n\nDer Senat kann auch in den übrigen Fällen, in denen die\nFeststellungen ebenfalls auf Angaben des Zeugen On\nberuhen, nicht ausschließen, daß der gerügte Verfahrensfehler Einfluß auf die Feststellungen gehabt hat. Der\nTatrichter wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben\nzu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fortgesetzte\nHandlung, insbesondere im Hinblick auf den notwendigen\n\nGesamtvorsatz, gegeben sind.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Häger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-06/5-str-71-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-06/5-str-71-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.162275+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-03-06/5-str-71-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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