{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-03-06_5_StR_503_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-03-06","aktenzeichen":"5 StR 503/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 503/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steuerberater\n\nWilhelm P EEE aus neu,\ndort geboren am EB 1946,\n\nwegen Betruges\n\n=\n\n- 2 - PLZ\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 6. März 1990 nach §§ 349 Abs. 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aurich vom 19. Mai 1989 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\nFreiheitsstrafe verurteilt. Auf die von der Revision des\n\nAngeklagten erhobene Sachrüge ist das Urteil aufzuheben.\n\nI. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die\nVerjährung der am 12. September 1980 begangenen Tat wurde\nam 6. September 1985 gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch\nunterbrochen, daß der Angeklagte als Beschuldigter vernommen wurde (Sachakten Bd. I Bl. 42). Diese Unterbrechungshandlung bezog sich auch auf den Betrug, der Gegenstand\n\ndes angefochtenen Urteils ist: denn auf Grund der Strafanzeige des Rechtsanwaltes RB von 3. September 1985,\n\nin deren Mittelpunkt der Grundstückskaufvertrag vom\n\n12. September 1980 stand, wurden die Ermittlungen gegen\n\nden Angeklagten von Anfang an unter dem Gesichtspunkt\n\ndes Betruges geführt (Sachakten Bd. I Bl. la und 40).\n\nII. Das Landgericht findet die Täuschungshandlung des\n\nAS\n\nAngeklagten darin, daß dieser den Maurermeister Hg\n\nbei Abschluß des Grundstückskaufvertrages \"über den Umfang\nder Eigentumsübertragung der vom Kaufvertrag betroffe-\n\nnen Kaufgegenstände getäuscht” und ihm zugleich verschwiegen habe, \"daß er durch den Kauf der Halle auch das Eigentum an den darin befindlichen Maschinen, Werkzeugen und\nInventargegenständen erlangen wollte\" (UA S. 22). Danach\nkommt es - insbesondere im Hinblick auf § 926 Abs. 1 BGB -\njedenfalls darauf an, wie der Kaufgegenstand in dem Grundstückskaufvertrag vom 12. September 1980 bezeichnet war,\ninsbesondere ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen\nüber das Zubehör des Grundstücks getroffen wurden. Indes\nsind Feststellungen hierzu dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nSchon deshalb kann es keinen Bestand haben.\n\nZudem weist der Senat auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wird darzulegen haben, ob er die betrügerische Tathandlung des Angeklagten in einer Täuschung des Maurermeisters HB oder in einer Täuschung des Konkursrichters\noder gar in beidem findet. Entsprechend wird festzustellen\nsein, ob der in S 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Vermögensschaden bereits durch den Abschluß des Grundstückskaufvertrages eintrat oder erst durch weitere Handlungen des\nAngeklagten herbeigeführt wurde und worin ein solcher\nVermögensschaden lag. Dabei wird es besonderer Begründung\nbedürfen, wenn etwa wiederum auf eine Schädigung der Konkursgläubiger abgestellt werden sollte. Schließlich wird zu\nbeachten sein, daß der aus dem Weiterverkauf betrügerisch\n\nerlangter Vermögensgegenstände erzielte Erlös wrder für\n\n-4- 15\n\ndie Bestimmung des Vermögensschadens noch für die Berechnung\ndes beabsichtigten rechtswidrigen Vermögensvorteils ohne\n\nweiteres herangezogen werden kann.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-06/5-str-503-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-06/5-str-503-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.113581+00:00"}}