{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-02-27_5_StR_66_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-02-27","aktenzeichen":"5 StR 66/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 66/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEduard C En aus Va\ndort geboren am (EB 1934,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nA\n\nBZ\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 27. Februar 1990 - zu 2. nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig - beschlossen:\n\nl. Der Nebenklägerin Tlaudia App wird für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren\n\nProzeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird die Rechts-\n\nanwältin Dagmar Sämmmp- UMEED- amp aus EHER\nGE peigeoränet.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 25. Oktober 1989 mit den zugrunde liegenden Feststellungen\n\naufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen\n\nStrafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zur inneren\nTatseite keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen.\nAuch der Zusammenhang des Urteils ergibt. nicht, daß der-\n\n- Angeklagte das fehlende Einverständnis seiner Stieftochter\n\nkannte oder jedenfalls für möglich hielt.\n\nDie Aufhebung erfaßt wegen des engen Zusammenhangs auch\n\ndie tatmehrheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes.\n\nWenn der neue Tatrichter eine Vergewaltigung nicht für\nerwiesen hält, wird er den Tatbestand der Verführung (§ 182\nStSB) zu prüfen haben (vgl. BGHSt 22, 154).\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-27/5-str-66-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-27/5-str-66-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.896978+00:00"}}