{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-02-13_5_StR_561_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-02-13","aktenzeichen":"5 StR 561/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 561/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Textilkaufmann\n\nWilfried A u ,\ngeboren am EEE 1947 in ma,\n\nohne festen Wohnsitz,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 13. Februar 1990 nach § 349\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1989 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit\nmit einem Waffenvergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung sämtlicher\nStrafaussprüche, weil insoweit die Aufklärungsrüge durchgreift. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil vom\n\n17. Dezember 1987 ... folgt, daß für einen im Sommer 1981\nbegangenen Raub eine im Sinne des § 21 StGB relevante\n\"seelische Abartigkeit' aufgrund einer \"durch starke Aggressionen gekennzeichnete Persönlichkeitsfehlentwicklung'\n\nin Betracht kam. Dafür, daß sich das bis zur hier in Rede\nstehenden Tat im August 1983 etwa geändert habe, bietet\n\nsich kein Anhalt. Bei dieser Sachlage läßt sich die Pflicht\n\n- 3 - %\n\nzur Sachaufklärung nicht dadurch in Frage stellen, daß\ndie Verteidigung in der Hauptverhandlung darauf nicht\nangetragen hat, zumal da sie Freispruch beantragt hatte\n(Prot.bd. III Bl. 191).\n\nFeststellungen, die etwa auch die Anwendung des § 20 StGB\nrechtfertigen könnten, sind nicht zu erwarten, so daß\n\nnur die Strafaussprüche aufzuheben sind, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine mögliche Strafrahmenänderung\nnach den SS 21, 49 StGB Einfluß auf die Höhe der Strafen hat.“\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-13/5-str-561-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-13/5-str-561-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.348670+00:00"}}