{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-01-16_5_StR_556_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-01-16","aktenzeichen":"5 StR 556/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 556/89 5\n\nBUNDESGERICHıSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer und Musiker Götz-Peter 5 (EEE\naus Baum,\ndort geboren am WETTE\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2- Ss\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n16. Januar 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 28. Juni 1989 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\n\nin Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit sexuellem\nMißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum\n\nTeil Erfolg.\n\nWährend die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen\nAngriffe gegen den Schuldspruch fehlgehen, hält der Straf-\n\nausspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Urteilsgründe enthalten folgenden Widerspruch: Der\n\ncz\n\n- 3. ;\n\nTatrichter berücksichtigt strafschärfend, daß es für Caroline SEE \"keine Freundschaft\" gegeben habe (UA\n\n5. 50). Die Feststellungen ergeben jedoch, daß Caroline\n\nin einem türkischen Mädchen, das im selben Hause wohnte,\neine \"Freurdin\" hatte (UA S. 14). Bei der Höhe der verhängten Strafe kann der Senat nicht sicher ausschließen,\ndaß sich dieser Widerspruch zum Nachteil des Angeklagten\n\nausgewirkt hat.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-16/5-str-556-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-16/5-str-556-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.346810+00:00"}}