{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-01-09_5_StR_568_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-01-09","aktenzeichen":"5 StR 568/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 568/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred E ER „aus SW.\ndort geboren am CE ' >34,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n; - /\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 9. Januar 1990 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 27. Juni 1989 mit den\n\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das angefochtene\nUrteil nach § 349 Abs. 4. StPO aufzuheben, ausgeführt:\n\n\"Die Rüge aus § 51 BZRG n.F. (8 49 BZRG a.F.) greift zum\nSchuldspruch durch, so daß es auf die weiteren Beanstandungen\n\nnicht ankommt.\n\nIn den Urteilsgründen heißt es zur Überführung des den\n\nTatvorwurf bestreitenden Angeklagten u.a. wie folgt:\n\n\"Schließlich war die Tat dem Angeklagten auch nicht gänzlich persönlichkeitsfremd. Immerhin hat er, wenn dies\n\nauch sehr lange her ist, schon einmal in einer ihm ausweglos\nerscheinenden Lage eine Wohnung in Brand gesteckt' (UA S. 14).\nZu der entsprechenden Verurteilung vom 21. Oktober 1970 wegen\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund drei Monaten (UA S. 3) hat das Landgericht aber selbst\nfestgestellt, daß die 'Strafe ... im Strafregister gelöscht'\nist (UA S. 4). Sie durfte deshalb gemäß § 51 BZRG nicht\n\nmehr gegen den Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH\n\nStV 1985, 322). Eine Einschränkung i.S. von BGHSt 27,\n\n108 liegt nicht vor. Ebenso liegt kein Ausnahmefall des\n\n§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG vor; daß in der Hauptverhandlung\n\nein Sachverständiger zum Geisteszustand des Angeklagten\ngehört wurde, ermöglicht nicht, die bereits getilgte Verurteilung als Beweisindiz für die Täterschaft des Angeklagten\nzu verwerten (vgl. Rebmann/Uhlig, BZRG, 1985, § 52 Rdnr. 10).\n\nDaß das Urteil auf der unzulässigen Erwägung beruht, läßt\n\nsich hier nicht sicher ausschließen.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-09/5-str-568-89","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-09/5-str-568-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.997104+00:00"}}