{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-12-12_5_StR_495_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-12-12","aktenzeichen":"5 StR 495/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". 5 StR 495/89 „04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Hans-Joachim > gu R\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an GE 1942 in BB,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln\n\n- 2 - Od\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 aus riD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte aD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3 - OA\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 29.. Juni 1989 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden\n\nist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\n\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas angefochtene Urteil leidet an einem sachlichrechtlichen\n\nMangel und muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Zeuge TB:\nein Mithäftling des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt TB, auf dessen Aussage die Verurteilung des Angeklagten allein beruht, die Wahrheit gesagt hat. \"Entscheidend für die Überzeugung der Kammer ist die Persönlichkeit\ndes Zeugen TB. wie sie sich in der Hauptverhandlung\ndargestellt hat, und sind ferner die Bekundungen des Teilanstaltsleiters FB: der jetzt für den Zeugen zuständig\nist.\" Der Inhalt der Aussage des Zeugen FB vird im\nfolgenden weder mitgeteilt noch gewürdigt. Dies wäre hier\naber erforderlich gewesen, weil der Zeuge Tg nach den\nFeststellungen auch eine Anzahl anderer Mitgefangener\n\n- 4 - Pd\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder\ndes unerlaubten Besitzes in der JVA Tegel - möglicherweise\num sich Haftvorteile zu verschaffen - bezichtigt hat,\n\nweil er nach einer Wahrunterstellung des angefochtenen\nUrteils in einem Fall jedenfalls objektiv die Unwahrheit\ngesagt hat und weil in anderen Fällen die Nachprüfungen\n\n\"beweismäßig ergebnislos verlaufen\" sind.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-12/5-str-495-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-12/5-str-495-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.000861+00:00"}}