{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-12-05_5_StR_494_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-12-05","aktenzeichen":"5 StR 494/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 494/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRosemarie KU aus BB:\ndort geboren am I) 1940,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n77\n\n77\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann, _\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «2 aus BEER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Berlin vom 27. Juni 1989 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\n\nzu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\n\nder Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nl. Der Antrag, Sachverständige darüber zu vernehmen, daß\n\nein vollständiges Eindringen des Messers in den Hals des\nOpfers möglich war, ohne daß es einer besonderen Kraftentfaltung bedurfte, ist zu Recht als für die Entscheidung\nohne Bedeutung abgelehnt worden. Für die Frage, ob der\n\nvon der Angeklagten behauptete \"Abwehrschlag\" die tödliche\nVerletzung herbeiführen konnte, kam es auf die angewandte\nKraft nicht an. Das hat das Landgericht in dem beanstandeten\nBeschluß fehlerfrei dargelegt.\n\n2. In sachlicher Hinsicht läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht hat die Einlassung\nder Angeklagten, sie habe den Arm von Renate SB, die\ndas Messer in'der Hand hielt, von unten nach oben weggeschlagen, und sie dadurch am Hals verletzt, in einwandfreier Beweiswürdigung widerlegt. Der daraus gezogene\n\nSchluß, die Tat sei keine Verteidigung, sondern \"ein be-\n\nwußter und gewöllter Angriff ... im Rahmen eines erregten\nStreits\" gewesen (UA S. 22), ist zumindest möglich. Damit\nscheiden Notwehr und auch Notwehrüberschreitung aus. Die\nStrafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nNiepel Häger\n\n77","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-05/5-str-494-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-05/5-str-494-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.683143+00:00"}}