{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-12-05_5_StR_208_89_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-12-05","aktenzeichen":"5 StR 208/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"JE\n\n5 StR 208/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Schwittert T ggiim\ngeboren an ED 1936 in dw,\n\n- Sachbezeichnung: MD | u.a. -\n\nwegen Untreue u.a.\n\ny.\n\n.2- 78\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip zus vB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 3\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür. Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Tg segen das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n\n4. November 1988 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBL\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Tg wegen Untreue\nin sechs Fällen (Fälle C 1 bis 6 der Urteilsgründe) und\nwegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe\nzum versuchten Betrug (Fall C 7 der Urteilsgründe) ver-\n\nurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen versagen.\n\n1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vom\n\n31. Oktober 1988 beantragt, die ehemalige Sekretärin des\nAngeklagten, Frau > als Zeugin zu vernehmen. In\n\ndem Beweisamtrag (Bd. XVI Bl. 146 d.A.), mit dem zugleich\nauch die Verlesung von Briefen beantragt worden war, fand\nsich die Beweisbehauptung, daß die Öffentliche Bausparkasse, eine Abteilung der BD Landesbank, in den Fällen\nC 2, C 3 und EC 4 der Urteilsgründe \"Kenntnis vom beurkundeten Kaufpreis\" hatte. Weiter heißt es in dem Beweisamtrag, der Angeklagte habe jeweils nach der Beurkundung\nbeglaubigte Kopien der Verträge, die den zutreffenden\nKaufpreis enthielten, an die ÜgHEE> : EEE\ngesandt; die Zeugin Vo 7 habe die Briefe geschrieben\nund den Versand erledigt; die Briefe seien bei der iD\nEB: ER eingegangen. Das Landgericht hat \"die\nbehauptete Tatsache\" als wahr unterstellt (Bd. XVI Bl. 164,\n170 d.A.). Die Revision macht zu Unrecht geltend, daß\n\ndie Feststellungen der Wahrunterstellung widersprächen.\nDer Beweisamtrag mußte in dem Sinne ausgelegt werden,\n\ndaß die benannte Zeugin (nur) Aussagen über die Anfertigung und Absendung der Schreiben und Vertragskopien machen\n\nsollte. Mit diesen Beweisbehauptungen sind die Feststel-\n\n-Uu-\n\nBZ\n\nlungen vereinbar. Das Landgericht hat darüber hinaus angenommen, daß die Briefe \"innerhalb der üblichen Postlauf-\n\nzeit bei der Ro34„%) Landesbank/öÖ@® eingegangen sind\" (UA\n\nS. 35). Der Tatrichter war nicht genötigt, aus den im\nZusammenhang mit der Benennung der Zeugin N ] als wahr unterstellten Tatsachen weitere Folgerungen zugunsten des\n\nBeschwerdeführers zu ziehen.\n\n2. Zur Ermittlung des Nachteils im Sinne des § 266 StGB\nbrauchte sich das Landgericht keines Sachverständigen\n\nzu bedienen. Ein Nachteil trat für die Kredit- und Treugeber schon dadurch ein, daß der Angeklagte in den fällen\n\nC 1 - 4 in Kenntnis des Sachverhalts aufgrund unrichtiger\nund gefälschter Unterlagen vom Anderkonto Beträge auszahlte,\ndie, wie auch in den Fällen C 5, 6, den - in der Mehrzahl\nder Fälle von ihm selbst beurkundeten - Kaufpreis erheblich\nüberstiegen. Wie die Urteilsgründe ausweisen, hatte die\nStrafkammer die Sachkunde, um diese Fragen zu beurteilen.\nSie durfte deshalb den Beweisamtrag auf Vernehmung eines\nSachverständigen unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde\n\nzurückweisen.\n\n3. Den Hilfsbeweisamtrag, einen Sachverständigen über\n\ndie Berechtigung der Honorarrechnung des Architekten BB:\n\"gemessen an den dem Angeklagten > bekannten Informationen zum Bautenstand\", zu vernehmen, durfte der Tatrichter mit der Begründung zurückweisen, daß das Beweismittel völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 StPO) sei (UA\n\nS. 30). Die Honorarrechnung war von dem Mitangeklagten\nBr gefälscht worden; sie bezog sich auf die \"Planung\nund Betreuung des Bauvorhabens\" (UA S. 22); der Angeklagte\nwußte, daß zu dem Zeitpunkt, in dem der Architekt angeblich die Rechnung ausgestellt hatte, das Baugrundstück\n\nnoch eine \"grüne Wiese\" war. Da hiernach jedenfalls von\n\nJE\n\neiner \"Betreuung des Bauvorhabens\" nicht gesprochen werden\nkonnte, waren die dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel über die Angemessenheit von Honorarforderungen völlig ungeeignet, um die Höhe der Honorar-\n\nansprüche zu beurteilen.\n\nII. 1) Der Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit\nim wesentlichen gegen die Beweiswürdigung, die Sache des\nTatrichters ist und Rechtsfehler, die den Schuldspruch\n\nin Frage stellen könnten, nicht erkennen läßt. Das gilt\nauch für den Verlauf der Falschbeurkundung. Die Feststellungen ergeben, daß der Verkäufer MB die vom Angeklagten beurkundete Erklärung, der Kaufpreis betrage\n210.000,-- DM, nicht abgegeben hat.\n\n9\n\n-6 -\n\n2) Auch der Strafausspruch hat Bestand. Ob der Angeklagte\ndie Hebegebühren für sich einbehalten durfte (§ 149 Abs. 1\nSatz 3 KostenO), kann dahingestellt bleiben, weil sich\ndiese Beträge wegen ihrer relativ geringen Höhe nicht\n\nauf den Strafausspruch ausgewirkt haben können.\n\nIII. Die Entseheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nNiepel Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-05/5-str-208-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-05/5-str-208-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.663743+00:00"}}