{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-11-28_5_StR_438_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-11-28","aktenzeichen":"5 StR 438/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‘00\n\n5 StR 438/89 96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Makler Manfred L gun aus Hm;\ngeboren am I) 1943 in BB:\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. die Hausfrau Astrid L guuiiEkmm\ngeborene De 3 4 ) aus Ham\ngeboren an BED :>:5 in gm,\n\nwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung\n\n2 %\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n28. November 1989 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Manfred Lg\nwird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom\n27. April 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entschei-\n\nden hat.\n2. Die Revision der Angeklagten Astrid LQWD yegen\ndas angeführte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nDiese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Manfred (> wegen\nAnstiftung zur schweren Brandstiftung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und die Angeklagte Astrid LED wegen versuchten Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Re-\n\nvisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten Astrid RO 3 1) ist aus\n\n-3- J6\n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\n5.6 - 7 offensichtlich unbegründet.\n\nDie Revision des Angeklagten Manfred ı m dringt mit\nder Sachrüge durch. Wie der Generalbundesanwalt im Anschluß\nan die Einzelausführungen der Revision zutreffend darlegt\n(zu II 1 a) des Antrags), ist keine schwere, sondern nur\neine einfache Brandstiftung begangen worden, zu der der\n\nAngeklagte Unbekannte angestiftet hatte.\n\nAn einer Umstellung des Schuldspruchs ist der Senat durch\n8 265 Abs. 1 StPO gehindert. Das Landgericht geht davon\naus, der Angeklagte habe - möglicherweise - allein zur\nBrandlegung angestiftet. Anklage, Eröffnungsbeschluß und\nein in der Hauptverhandlung gegebener Hinweis gehen jedoch\n\ndurchweg von einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken beider\n\nAngeklagter aus. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\nder Angeklagte sich anders verteidigt hätte, wenn er den\n- erforderlichen - Hinweis erhalten hätte, daß auch eine\nVerurteilung als allein handelnder Anstifter in Betracht\n\nkomme.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/5-str-438-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/5-str-438-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.271403+00:00"}}