{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-11-28_5_StR_272_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-11-28","aktenzeichen":"5 StR 272/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 272/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIsolde Frieda Om - GE\n\ngeborene Oggw aus FEED,\ngeboren am ED 19:7 in ni,\n\nwegen Tötung u. a.\n\nI\n\nI\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwa) t u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus ‘zn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte BR\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger Karin BB und Reinhard var\noe wird das Urteil des Schwurgerichts in\nHamburg vom 30. Juni 1988\n\na) im Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Beihilfe zur Tötung auf Verlangen\nund mit vorsätzlichem Vergehen gegen das Waffen-\n\ngesetz,\nb) in sämtlichen Rechtsfolgeaussprüchen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nund die Revision der Angeklagten werden verworfen.\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nund die dadurch den Nebenklägern entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zu\n\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit Beihilfe zur Tötung auf Verlangen\nund mit vorsätzlichem Vergehen gegen das Waffengesetz\n\nsowie wegen Erwerbes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun\nMonaten verurteilt und der Angeklagten für die Dauer von\nfünf Jahren verboten, den Beruf einer Rechtsanwältin auszu-\n\nüben.\n\nDie angeklagte Rechtsanwältin war Verteidigerin des Werner\nP@EBEB, der wegen mehrerer vorsätzlicher Tötungen inhaftiert\nwar. Die Angeklagte nahm auch wirtschaftliche Interessen\nihres Mandanten wahr. Werner PB und seine Ehefrau\nJutta ro» faßten den Entschluß, gemeinsam in den Tod\nzu gehen. Davon war die Angeklagte spätestens ab 27. Mai 1986\nunterrichtet. In der Zeit vom 30. Mai bis 17. Juli 1986\n\nund aufgrund eines neuen Entschlusses in der Zeit vom\n\n18. bis 25. Juli 1986 erwarb die Angeklagte zusammen mit\nWerner und Jutta PB in einer Vielzahl von Einzelfällen Heroin, Kokain und Haschisch. Sie schmuggelte diese\nBetäubungsmittel zu Werner ra in die Haftanstalt.\n\nSie wollte hierdurch zunächst Werner Pi einen selbstmord mittels Drogen ermöglichen, später nur noch dessen\nSucht befriedigen. Ab Mitte/Ende Juni 1986 planten die\nEheleute 7 | zusammen mit der Angeklagten zunächst\neine gewaltsame Befreiung Werner oO 5) und schließlich\nden gemeinsamen Tod der Eheleute Pa. Als Tatinstrument\nwar jeweils ein einzuschmuggelnder Revolver vorgesehen.\n\nDie Angeklagte wirkte in vielfältiger Weise an der Beschaffung eines Revolvers mit. Die Tatmöglichkeiten erörterte\ndie Angeklagte mit Werner und Jutta Pgu>- Nachdem sich\n\ndas Vorhaben am 18. Juli 1986 nicht hatte durchführen\nlassen, setzten die Eheleute Pb und die Angeklagte\ndie Begehung der Tat auf den 29. Juli 1986 fest. Die Angeklagte übergab die Waffe an Jutta Pb und beriet\ndiese, wie sie die Waffe in das Vernehmungsgebäude einschmuggeln sollte. Dementsprechend wurde die Waffe am\n\n29. Juli 1986 auf dem gemeinsamen Weg der Angeklagten\n\nund der Jutta rn in das Polizeihochhaus geschmuggelt.\nDort wurde die Waffe dem Werner rg> zugespielt, der\ndamit anläßlich seiner Vernehmung den Staatsanwalt 7 7\ndanach seine Ehefrau und schließlich sich selbst erschoß.\nDiese Feststellungen liegen der Verurteilung der Angeklagten\nzugrunde. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können,\ndaß die Angeklagte dabei den Vorsatz gehabt hätte, daß\nWerner ’B> den Staatsanwalt BD oder die anwesenden\n\nKriminalbeamten erschießen würde.\n\nDie Staatsanwaltschaft, die Nebenklägerin Karin I]\nund der Nebenkläger Reinhard var OB -ügen mit ihren\nRevisionen jeweils die Verletzung formellen und sachlichen\n\nRechts. Die Angeklagte erhebt mit ihrer Revision die Sachrüge.\n\nI. l. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensicht-\n\nlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\n\nwegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen richtet.\n\n2. Im übrigen dringen die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund der Nebenkläger mit der Sachbeschwerde durch. Deshalb\n\nkommt es insoweit auf die Verfahrensrügen nicht an.\n\nDas Schwurgericht hat es versäumt, das festgestellte Tatgeschehen vom 29. Juli 1986 auch unter folgenden rechtlichen\n\nGesichtspunkten zu würdigen:\n\na) Die Feststellungen weisen aus, daß die Angeklagte Beihilfe zur Geiselnahme nach SS 239 b Abs. 1, 27 StGB zumindest\n\nVe2\n\nzum Nachteil der Protokollführerin Berger geleistet hat.\nIndem Werner PB die Waffe auf zwei der anwesenden\nPersonen richtete und sagte \"Geiselnahme, drei Stunden\nZeit, ihr geht raus”, bemächtigte er sich jedenfalls der\nanwesenden Protokollführerin (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978,\n987 und BGH NStZ 1986, 166). Die Drohung mit dem Tode\noder einer schweren Körperverletzung der im Raum verbliebenen\nPersonen ist dem konkludenten Verhalten Werner Peg»\nzu entnehmen. Daß der Täter die Drohung ausspricht oder\nsonst äußert, ist nicht erforderlich (BGHSt 26, 309,. 310).\nZwar ist nach UA S. 116 f. nicht festgestellt, daß Werner\nPD Hierbei die in s 239 b Abs. 1 StGB genannte Absicht hatte. Nachdem jedoch die beiden Kriminalbeanten\ndas Vernehmungszimmer fliehend verlassen hatten, nutzte\nWerner PD die von ihm zuvor geschaffene Lage dazu\naus, die geflohenen Polizeibeamten und deren Kollegen\n\nzum Unterlassen eines Eingreifens zu nötigen (§ 239 b\n\nAbs. l letzte Alternative StGB). Den Entschluß Werner\nra. unter anderem die Protokollführerin BB als\nGeisel zu nehmen, hat das Landgericht festgestellt (UA\n\nS. 117). Dem Gesamtzusammenhang der nachfolgenden Feststellungen läßt sich entnehmen, daß Werner raD nach\nder Flucht der beiden Kriminalbeamten in der Annahme,\n\ndaß diese im Haus Alarm geben würden, die Protokollführerin\nund möglicherweise auch den schwerverletzten Staatsanwalt\nals Geiseln benutzen wollte. Dazu hatte die Angeklagte\nmit Gehilfenvorsatz (UA S. 80, 93, 100, 107) Tatbeiträge\n\ngeleistet.\n\nb) Durch das Vorhalten der Waffe und die genannten Aufforderungen an die beiden Kriminalbeamten, die damit beauftragt\nwaren, den Untersuchungsgefangenen Werner PB zu bewachen, hat dieser den Tatbestand des Widerstandes gegen\nVollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB und das Regelbeispiel nach § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Nötigung\n(Ss 240 Abs. 1 und 2 StGB) bzw. versuchte Nötigung (SS 240,\n\n22 StGB) und Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) treten\n\nI\n\ndahinter zurück. Zu diesem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat die Angeklagte, deren Vorsatz den Gesamtplan\n\numfaßte, Beihilfe geleistet.\n\nDie Rechtsfehler nötigen dazu, den Schuldspruch wegen\n\nder genannten Tat in vollem Umfang aufzuheben. Damit erledigen sich die weiteren sachlichrechtlichen Angriffe\n\nder Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Ob es auf\n\ndie darin angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte ankommt,\n\nmuß die neue Hauptverhandlung ergeben.\n\nWegen des Wegfalls der Einsatzstrafe können auch die übrigen\n\nRechtsfolgeaussprüche nicht bestehenbleiben.\n\nII. Die Revision der Angeklagten\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\n1äßt keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler\n\nerkennen.\n\nIS\n\nIII. Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Hilfsamtrag des Generalbundesanwalts. Den Schuldspruch selbst\n\nzu ändern, sieht sich der Senat wegen der Unvollständigkeit\nder Feststellungen und auch im Hinblick auf § 265 Abs. 1 StPO\ngehindert.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-28/5-str-272-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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