{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-11-21_5_StR_522_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-11-21","aktenzeichen":"5 StR 522/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 522/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter\nTheophil Jg zu: DEE - sei\ngeboren am «ia 1943 in ‘EEE Kreis Bi,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nI4\n\n2 - 7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 21. November 1989 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 7. Juni 1989 in den vorigen\n\nStand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des\nLandgerichts rechtzeitig Revision eingelegt und diese\ngleichzeitig zulässig mit der allgemeinen Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der\n\nRegel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161).\nSo ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich\nunterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen\n\nund Einzelausführungen zur Sachrüge zu machen, die er\n\nnun nachholen will. Daß er daran durch Maßnahmen des Gerichts\ngehindert worden ist, ist nicht dargetan. Es liegt deshalb\nkein Fall vor, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise\n\neine Wiedereinsetzung zuläßt (BGH Beschluß vom 10. Juni\n\n1986 - 5 StR 238/86). Im übrigen ist der Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand erst bei dem Senat\n\n3 _ \"za\n\neingegangen, nachdem dieser das Verfahren durch eine Sachentscheidung zum Abschluß gebracht hat. Dazu gehört auch\n\nein Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision\n\nals offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das\nRevisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die\nRechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt\n\nhat, weder aufheben noch ändern (BCGHSt 17, 94, 95; BGH\nBeschluß vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 453/80).\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-21/5-str-522-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-21/5-str-522-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.078543+00:00"}}