{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-11-21_5_StR_475_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-11-21","aktenzeichen":"5 StR 475/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SStR 475/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUne CoD zus Beiiib,\ngeboren am iD :°:0 in rg:\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n73\n\n2\n\n2 - 72\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHäger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WB au: 5i>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 10. April 1989 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision\n\nund die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller\nNötigung in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\nI. Die Verfahrensbeschwerden versagen:\n\n1. Die auf § 58 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert\nschon daran, daß die Zeugin DO —_] als Nebenklägerin\nan der Hauptverhandlung teilgenommen hat; einen damit\nverbundenen Aufklärungsmangel (§ 244 Abs. 2 StPO) macht\n\ndie Revision nicht in der dafür erforderlichen Form geltend.\n\n2. Ein Verstoß des Tatrichters gegen § 261 StPO ist, was\ndie Auskunft aus dem Bundeszentralregister hinsichtlich\n\nder Nebenklägerin angeht, nicht erwiesen, weil die in\n\nder Hauptverhandlung erörterte Auskunft lediglich Grundlage\nder Entscheidung des Gerichts über das weitere verfahrensmäßige Vorgehen gewesen sein kann. Auf der Auskunft des\nBezirksamts über vor und nach der Tat an die Nebenklägerin\n\ngezahlte Sozialhilfe kann der Schuldspruch nicht beruhen;\n\n> u - 73\n\ndavon, daß der Angeklagte das von dem Zeugen WB aufgenommene polizeiliche Vernehmungsprotokoll unterschrieben\nhat (UA S. 23), kann sich der Tatrichter aufgrund der\nAngaben dieses Zeugen oder auch des Angeklagten überzeugt\n\nhaben.\n\n3. Die Aufklärungsrüge, die die Stückelung des für den\nGeschlechtsverkehr gezahlten Geldes zum Gegenstand hat,\ngreift ebenfalls nicht durch. Die in diesem Zusammenhang\ngenannte Zeugin Sgii> und der Zeuge Kg sind\nbereits in der Hauptverhandlung gehört worden (vgl. BGHSt\n4, 122, 126). Der Angeklagte konnte im übrigen auf größere\n\nGeldscheine Wechselgeld herausbekommen haben.\n\n4. Die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt.\nDas Landgericht ist dem Hilfsamtrag, einen Sachverständigen\nzur Alkoholwirkung zu vernehmen, mit eigener Sachkunde\nentgegengetreten. Die Bewertung der maßgeblichen Umstände\ndurch den Tatrichter läßt die von ihm in Anspruch genommene\n\neigene Sachkunde ausreichend erkennen.\n\n5. Die weitere Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich\n\nunbegründet.\nIl. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.\n\n1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung\n\nstand. Die Annahme des Tatrichters, mit dem Raub sei eine\nKörperverletzung (§ 223 StGB) tateinheitlich zusammengetroffen, findet in den Feststellungen eine hinreichende\nStütze: Der Angeklagte hat sich auf die Zeugin gestürzt\nund sie zu Boden geworfen; er \"ging ihr mit den Händen\n\nan den Hals\" (UA S. 10). Rechtsfehlerfrei ist hinsichtlich\nder übrigen Taten die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB).\n\n5 - I3\n\nDie Ausführungshandlungen haben sich nicht überschnitten;\nder Angeklagte hat, jeweils nach Beendigung der vorangegangenen Tat, einen neuen Tatvorsatz gefaßt (vgl. Senatsurteil\nvom 26. Juni 1979 - 5 StR 199/79, mitgeteilt bei Holtz\n\nMDR 1979, 987 -).\n\n2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgrei-\n\nfenden sachlichrechtlichen Bedenken. Der Tatrichter ist,\nausgehend von der zutreffend errechneten Blutalkoholkonzentration von 2,3 o/oo bei Tatbeginn und 2,16 o/oo bei\nTatende, unter umfassender Würdigung der objektiven und\nsubjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild\n\nund das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach\n\nder Tat beziehen, zu dem £rgebnis gelangt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich\nvermindert gewesen ist. Das ist hier aus sachlichrechtlichen\n\nGründen nicht zu beanstanden.\n\n-6 -\n\n73\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-21/5-str-475-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-21/5-str-475-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.060500+00:00"}}