{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-11-14_5_StR_522_89_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-11-14","aktenzeichen":"5 StR 522/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\n5 StR 522/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Theophil J EHE\naus DEEED- VD\n\ngeboren am ie 9:5 in x EEE\nKreis Bgm,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\n>97\n\nN ÄÖ\n\nMM\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 14. November 1989 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Verden vom 7. Juni 1989 nach\n8 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerinnen Inge-Lore ci» und\n\nTanja KB aufgehoben.\n\nVon einer Entscheidung über diese Ansprüche wird\n\nabgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels sowie die den Nebenklägerinnen dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerinnen\nkann nicht bestehenbleiben. Wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausgeführt hat, haben beide ihre Anträge, mit\ndenen sie entsprechende Ansprüche geltend gemacht haben,\nerst nach dem Schlußantrag des Staatsanwalts gestellt\n(Bl. 1/218 d. A.). Die Stellung der Anträge zu diesem\nZeitpunkt war verspätet, weil § 404 Abs. 1 5. 1 StPO aus-\n\ndrücklich verlangt, daß ein solcher Antrag bis zum Beginn\n\nder Schlußvorträge bei Gericht angebracht werden muß.\n\nDaß beide Nebenklägerinnen in ihren zuvor gestellten Anträgen\n\nPZG\n\nauf Prozeßkostenhilfe die Stellung entsprechender Entschädigungsamträge angekündigt haben, kann das Stellen\nder Anträge selbst nicht ersetzen (BGHR StPO § 404 Abs. 1\nAntragstellung 1).\n\nDie Rechtzeitigkeit der Entschädigungsamträge hat der\nSenat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 1988, 470). Der Ausspruch über\ndie Entschädigung der Verletzten war deshalb aufzuheben.\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung\nallein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in\nBetracht (BGH NStZ 1988, 237).\n\nDie weitere Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten\nvom 9. November 1989 hat dem Senat vorgelegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hält\n\nes angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht\nfür unbillig, daß der Angeklagte die gesamten Kosten seines\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt.\n\nFleischmann Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/5-str-522-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-14/5-str-522-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.878026+00:00"}}