{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-31_5_StR_496_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-31","aktenzeichen":"5 StR 496/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 496/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Ingenieur Uwe I] aus BD:\ngeboren an m >. in vg,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\n27\n\n- 2 - 27\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1989 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n27. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nim psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es sieht den\nVersuch der gefährlichen Körperverletzung in folgendem\nGeschehen: Die Zeugin aa> bemerkte bei einem Spaziergang, daß der Beschuldigte hinter ihr stand, etwas\nmurmelte und drohend eine leere Flasche erhob, Die Zeugin\nlief hilferufend weg. Der Beschuldigte warf zwei leere\nFlaschen, die er zum Container tragen wollte, hinter ihr\nher; sie zerschellten in der Nähe der Zeugin. Der Beschuldigte hatte \"billigend in Kauf\" genommen, \"daß eine der\nFlaschen die Zeugin treffen konnte\" (UA S. 5). Die Schizophrenie, die die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten\nausgeschlossen hat, war spätestens 1972 festgestellt worden;\nbis zu der abgeurteilten Tat (März 1988) war der Beschuldigte \"strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten\" (UA\nSs. 2). Der Tatrichter bemerkt, es sei \"nicht auszuschliessen, daß der Beschuldigte ohne konsequente klinische Behandlung in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen\nwird, wenn sich solche Wahnstimmungen, die sich jederzeit wiederholen können und die zur Begehung der vorliegenden Tat geführt haben, einstellen\" (UA S. 6).\n\n3 87\n\nDie Revision des Beschuldigten hat aus sachlichrechtlichen\nGründen Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht\n\nankommt. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Unterbringung nach § 63 StGB darf nur angeordnet\nwerden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades\nund nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher\nschwerer Störung des Rechtsfriedens besteht (vgl.\n\nBGH bei Holtz MDR 1979, 280). Nach den Urteilsgründen\nist schon zweifelhaft, ob die Strafkammer diese\nGrenzen des Anwendungsbereichs der Maßregel bedacht\nhat, denn bei ihrer Bewertung der Darlegungen des\närztlichen Sachverständigen führt sie aus, daß nicht\nauszuschließen sei, daß sich Ereignisse wie die\nSymptomtat wiederholen (UA S. 6). Die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten\nist jedenfalls nicht in nachprüfbarer Weise dargelegt. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung der Ansicht des ärztlichen Sachverständigen.\nDas reicht regelmäßig nicht aus (vgl. BGH aa0) und\ndas gilt auch hier. Der Beschuldigte ist bisher\n\nnicht in Erscheinung getreten, obwohl die für die\nSchuldunfähigkeit maßgebende Schizophrenie bereits\nseit 1971 besteht und die aus ihr folgenden, Wollen\nund Handeln beeinflussenden halluzinatorischen Wahnvorstellungen nicht nur bei der Anlaßtat aufgetreten\nsind. Bei dieser Sachlage kann die Wahrscheinlichkeit\nweiterer erheblicher Taten nicht allein aus der\naktuellen Beurteilung des Sachverständigen hergeleitet werden, nach der die Wahnvorstellungen ohne\nklinische Behandlung vermehrt auftreten und verstärkt\nAlltagserlebnisse einbeziehen werden. Erforderlich\nist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit\n\ndes Beschuldigten und der Entwicklung seines Verhaltens\n\ngerade auch unter den Einflüssen der schon länger\nakut bestehenden Erkrankung. Das ist nicht aus-\n\nreichend geschehen.\"\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-31/5-str-496-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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