{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-24_5_StR_490_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-24","aktenzeichen":"5 StR 490/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"078\n\n88\n\nS5tR_490/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden pensionierten Polizeibeamten\n\nHans-Joachim von V «EREEED aus BB,\ngeboren am ED 1926 in a) (Ostpreußen),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nar SL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 24. Oktober 1989 nach\n§ 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1989 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen MiB-\nbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern und mit sexueller Nötigung in zwei\nFällen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\n\neiner Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nSie beanstandet mit Recht, daß die Zeugin Hülya I\nnicht vereidigt worden ist. Dieses Revisionsvorbringen\nwird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt (S 274 StPO). Danach ist die Vereidigung der Zeugin\nunterblieben, ohne daß der Vorsitzende oder das Gericht\neine dahingehende Entscheidung getroffen haben. Darin\nliegt ein Verstoß gegen § 59 StPO. Die Revision kann ihn\nrügen, auch wenn die Verteidigung keine Entscheidung des\nGerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat; darauf\nkommt es nicht an, weil eine Anordnung des Vorsitzenden\nnicht ergangen ist (BGHSt 1, 269, 273; BGH NSt2Z 1981,\n\n71; BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2 und\n\n3). Der Vorsitzende hat den Verfahrensbeteiligten auch\n\nnicht stillschweigend zu erkennen gegeben, daß die Zeugin\nHülya > nicht vereidigt werden solle. Nach der Sitzungsniederschrift hat er bei den anderen in der Hauptverhandlung\nvernommenen Zeugen stets eine solche Anordnung getroffen.\n\nEs ist daher anzunehmen, daß eine Entschließung zur Vereidigung der Zeugin Hülya BD versehentlich unterblieben\nist.\n\nDas Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. Das\nversteht sich für die Verurteilung im Fall Hülyar >\nvon selbst. Es gilt aber auch für die Verurteilung im\n\nFall ihrer Schwester Betül IB: da nicht auszuschließen\nist, daß die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung\n\nden Zusammenhang zwischen beiden Fällen und die Ähnlichkeit\ndes Tatgeschehens berücksichtigt hat.\n\nFleichmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-24/5-str-490-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-24/5-str-490-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:43.936548+00:00"}}