{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-24_5_StR_239_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-24","aktenzeichen":"5 StR 239/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO $S 161\n\nFührt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, so kann\nsie das Zollfahndungsamt auch dann um die Vornahme von\nErmittlungen ersuchen, wenn die verfolgte Steuerstraftat\nmit einer allgemeinen Straftat tateinheitlich zusammentrifft.","text_plain":"Nachschlagewerk: Be ohne II.-IV. der\n\nBGHSt: J Urteilsgründe\n\nAO SS 386, 404; RAbgO S 422 aF\nStPO $S 161\n\nFührt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, so kann\nsie das Zollfahndungsamt auch dann um die Vornahme von\nErmittlungen ersuchen, wenn die verfolgte Steuerstraftat\nmit einer allgemeinen Straftat tateinheitlich zusammentrifft.\n\nBGH, Urt. v. 24. Okt. 1989 - 5 StR 238-239/89 -\nLG Hamburg\n\nde\n\nD\n\n5 StR_238/89\n\n5 StR 239/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Volker C gm u: su,\ngeboren am EB 1945 in rei / > u,\n\n2. Peter Hoi aus ne,\ndort geboren an HE 1941,\n\nwegen Diebstahls\n\n85\n\n- 2 - ES\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Oktober 1989, an der teilgenommen habenz\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nFleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstandesanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE ‚\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt |) aus BED\n\nals Verteidiger des Angeklagten CB,\n\nRechtsanwalt ED aus zn\n\nals Verteidiger des Angeklagten HER,\n\nJustizamtsinspektorin I G\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten cu» gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 1988 und die\nRevision des Angeklagten HB gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1988 werden\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CB wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung\neiner Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Hg\nunter teilweiser Einstellung des Verfahrens wegen fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und bei ihm\n\ndie Vollstreckung dieser Strafe ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten an der\nEntwendung von unversteuertem Mineralöl aus einem Steuerlager (§ 9 MinöStG) beteiligt. Das Landgericht hat den Vorwurf tateinheitlich mit den Diebstählen begangener Steuerhinterziehungen nach § 154 a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren\nausgeschieden und die Verfolgung auf die genannten Gesetzes-\n\nverletzungen beschränkt.\n\nMit ihren Revisionen rügen der Angeklagte CM die\nVerletzung sachlichen Rechts und der Angeklagte Hg»\n\n- 4 - £S\n\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechts-\n\nmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Strafverfolgungsverjährung ist hinsichtlich keiner\n\nder abgeurteilten Taten der Beschwerdeführer eingetreten.\n\nDie Verjährung ist jeweils rechtzeitig unterbrochen worden.\nSo hat insbesondere die erste Vernehmung des Beschuldigten\nco» zur ersten Tat (Komplex Firma E@EEP) durch\n\ndas Zollfahndungsamt Hamburg vom 12. Oktober 1983 die\nVerjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen.\nEntsprechend ist die Verjährung der Tat des Angeklagten\nHOME (Komplex Firma Hp) dadurch unterbrochen worden,\ndaß das Zollfahndungsamt Hamburg diesen Beschuldigten\n\nam 24. August 1983 vernommen hat. Diese Unterbrechungshandlungen waren auch hinsichtlich der Diebstahlstaten\n\nwirksam.\n\nAb Beginn des Ermittlungsverfahrens gingen die beteiligten\nStrafverfolgungsbehörden davon aus, daß die aufzuklärenden\nTaten als Hinterziehungen von Mineralölsteuer und zugleich\nals Diebstähle strafbar sein würden. Dementsprechend wurde\ndas Verfahren von Anfang an unter dem Gesichtspunkt des\n\"yerdachts der Mineralölsteuerhinterziehung durch Diebstahl\nvon unversteuertem Gasöl in einem Steuerlager\" geführt.\n\nAm 4. Juli 1983 ersuchte die Staatsanwaltschaft bei dem\nLandgericht Hamburg das zZollfahndungsamt Hamburg, weitere\nErmittlungen vorzunehmen, in deren Rahmen das Zollfahn-\n\ndungsamt die Beschwerdeführer vernahn.\n\nDie Vornahme dieser Ermittlungen gehörte zur Aufgabe des\nZollfahndungsamtes, dessen Beamte Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind (§ 208 Abs. 1 Satz 1, § 369 Abs. 1.Nr.\n\n5 - JE\n\n1, $S 404 Satz 2, 2. Halbsatz AO). Diese Kompetenz entfiel\nnicht deshalb, weil die zu erforschenden Steuerstraftaten\nzugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen des Diebstahls\n(bzw. der Beihilfe zum Diebstahl) erfüllten. Zwar wird\nvielfach die Ansicht vertreten, daß jede Ermittlungskompetenz der Zollfahndungsämter (und entsprechend der Finanzbehörden im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) entfalle,\n\nwenn ein Steuervergehen mit einer allgemeinen Straftat\ntateinheitlich zusammentrifft (OLG Frankfurt wistra 1987,\n32; Erbs/Kohlhaas/Meyer Strafrechtliche Nebengesetze 5 404 AO\nAnm. 3 d und 4 b; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hübner AO § 404\nRdn. 32, 34, 36 - 40, S 386 Rdn. 50 - 54; Zeller in Koch AO,\n3. Aufl. 1986, S 404 Rdn. 16, S 386 Rdn. 20; Kühn/Kutter/\nHofmann AO, 15. Aufl. 1987, § 386 Anm. 3 und 6; Kohlmann\nSteuerstrafrecht, 4. Aufl. 1984, S 404 AO Rdn. 54 £.,\n\n$S 386 AO Rdn. 20; Reiche wistra 1988, 329; a. A. Leise/\nDietz/Cratz Steuerverfehlungen § 404 AO Anm. 7 DI und\n\nII; Kretzschmar DStR 1983, 641’ ff.; Ellinger/Sticker Zf2Z\n1978, 294, 296 £.). Diese Ansicht teilt der Senat nicht.\n\nDie Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach\nden Vorschriften der Strafprozeßordnung (§ 404 Satz 1 AO).\nFührt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, so kann\n\nsie das Zollfahndungsamt zu dem in § 160 StPO bezeichneten\nZweck um die Vornahme von Ermittlungen ersuchen (§ 161 StPO).\nDas Zollfahndungsamt hat dem Ersuchen zu genügen und in\ndem dadurch vorgegebenen Rahmen die Steuerstraftaten in\nihrem ganzen tatsächlichen Umfang zu erforschen. Das gilt\nauch dann, wenn die verfolgte Tat zugleich andere Strafge-\n\nsetze verletzt.\n\nEine Beschränkung der Ermittlungsbefugnis auf Fälle, in\ndenen nur eine Steuerstraftat vorliegt, ist der Abgabenordnung nicht zu entnehmen. § 386 AO regelt nicht die\nErmittlungsbefugnisse der Zoll- und Steuerfahndung, sondern\ndie Frage, ob die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde\ndas Verfahren durchzuführen hat. Auch aus der Änderung\n\ndes § 422 aF RAbgO durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer\nGesetze (AOStrafändGg) vom 10. August 1967 (BGBl I 877)\nergibt sich eine solche Kompetenzbeschneidung nicht. Diese\nVorschrift betraf ebenfalls nur die Frage, wann das Finanzamt das Verfahren durchzuführen hatte; sie mußte geändert\nwerden, weil das Bundesverfassungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren für unvereinbar mit dem Grundgesetz und\n\n$s 421 Abs. 2 RAbgO, auf den die genannte Vorschrift verwies,\nfür nichtig erklärt hatte (BVerfGE 22, 49 ff.).\n\nSchließlich sprechen gewichtige praktische Erwägungen\ngegen die genannte restriktive Ansicht. Die Fälle, in\ndenen eine Steuerstraftat zugleich die tatbestandlichen\nVoraussetzungen eines allgemeinen Strafgesetzes erfüllt,\nsind zahlreich. Häufig ist der Verdacht, daß der Beschuldigte auch eine allgemeine Straftat begangen hat, bei\nBeginn der Ermittlungen wegen der Steuerstraftat noch\nnicht zu erkennen; er ergibt sich vielmehr erst im Laufe\nder Ermittlungen. Wenn in diesen Fällen eine Ermittlungskompetenz der Zoll- und Steuerfahndungsämter zu verneinen\nwäre, müßte die Staatsanwaltschaft in Steuerstrafsachen\nihre Ermittlungsersuchen grundsätzlich an die Kriminalpolizei richten; die hierfür fachlich vorgebildete Zollund Steuerfahndung schiede aus der Ermittlungstätigkeit\n\nweitgehend aus.\n\n- 1 - 85\n\nII. Die von dem Beschwerdeführer ) erhobenen Rügen\ngreifen nicht durch.\n\nl. Verfahrensrügen\n\na) Die an die Ermittlungstätigkeiten des Zollfahndungsamtes\nanknüpfende Verfahrensrüge bleibt aus den obigen Gründen\nzu I. ohne Erfolg.\n\nb) Mit der Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO behauptet der Beschwerdeführer nicht seine eigene Abwesenheit in der Hauptverhandlung, sondern allein die Abwesenheit von Mitangeklagten.\nDamit kann die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO nicht begründet\nwerden (BGH Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78 -\n\nbei Pfeiffer NStZ 1981, 95).\n\nc) Die zahlreichen Aufklärungsrügen sind in unzulässiger\nWeise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil in keinem\nFall bestimmte Beweistatsachen angegeben sind (vgl. KK-Pikart, 2. Auf1.1987, § 344 StPO Rdn. 51 m.N.).\n\n2. Weder die Ausführungen zur Sachrüge noch die allgemeine\nÜberprüfung des von dem Beschwerdeführer Hg angefochtenen Urteils decken einen Rechtsfehler auf.\n\na) Das entwendete Mineralöl stand im Eigentum Dritter,\n\nwar nicht etwa herrenlos. Dies genügt zur Feststellung\n\nder Fremdheit der Diebstahlsbeute im Sinne des § 242 Abs. 1\nStGB.\n\nb) Die beanstandeten tatrichterlichen Schlußfolgerungen\n(UA S. 99-102) waren möglich. Zwingend brauchen sie nicht\nzu sein (BGHSt 26, 56, 63).\n\nc) Die Begründung der Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.\nInsbesondere hat das Landgericht die für die Annahme eines\nbesonders schweren Falles gebotene Gesamtwürdigung vorge-\n\nnommen.\n\nIII. Die Überprüfung des von dem Beschwerdeführer cam\nangefochtenen Urteils läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-24/5-str-239-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-24/5-str-239-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:43.913213+00:00"}}