{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-10_5_StR_471_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-10","aktenzeichen":"5 StR 471/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 471/89 | IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fleischer\n\nHartmut Hermann s gun aus Em,\ngeboren am WB 1953 in ve Kreis PB,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n2 - dL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung .\n\ndes Generalbundesanwalts am 10. Oktober 1989 nach\n\n§ 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 9. Mai 1989 mit\n\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das angefoch-\n\ntene\n\nUrteil durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzu-\n\nheben, folgendes ausgeführt:\n\n\"Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nDie Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf\n\nder uneingeschränkt für glaubhaft befundenen Aussage\nder Zeugin Lg (UA S. 13), wonach auch ein vom\nAngeklagten behauptetes intimes Verhältnis seit 1979\n(UA S. 12) in Abrede genommen wurde (UA S. 13 i.V.\nmit UA S. 5). Zweifel insoweit mußte das Landgericht\nnicht daraus herleiten, daß die Zeugin trotz der\nteils auch täglichen sexuellen Übergriffe des Angeklagten (UA S. 5/6) am im übrigen freundschaftlichen\nUmgang beider Ehepaare festhalten wollte (UA S. 6);\ndas hält sich im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung. Dem Inhalt eines auf Tonband aufgenommenen\n\nGesprächs zwischen Angeklagtem und Zeugin von Ende\n\n1987 mißt das Landgericht deshalb keine Bedeutung\n\nzu, weil zwar 'zwei oder drei ihrer (der Zeugin)\nAntworten ...den Eindruck erwecken, als sei sie früher mit ihm (dem Angeklagten) intim gewesen' (UA S. 17),\ndie Zeugin dazu aber \"nachvollziehbar und glaubhaft!\nerklärt habe, damit seien nur die festgestellten\nsexuellen Übergriffe des Angeklagten angesprochen\nworden, aus denen 'in der Phantasie des Angeklagten\"\nein \"intimes Verhältnis’ hergeleitet worden sei\n\n(UA S. 17). Das genügt hier nicht. Auf den von der\nRevision in Teilen vorgetragenen Wortlaut dieses\nGesprächs, und zwar auch den der Antworten der Zeugin,\nkommt es allerdings nicht an; darauf, ob die Feststellungen mit dem Akteninhalt übereinstimmen, erstreckt\nsich die sachlich-rechtliche Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht nicht. Auch ist die inhaltliche\nAuslegung von Erklärungen Sache der tatrichterlichen\nWürdigung. Das Landgericht teilt aber nicht einmal\nansatzweise mit, welche Antworten die Zeugin und\n\nggf. auf welche Vorhaltungen des Angeklagten gegeben\nhat. Das Revisionsgericht kann mithin nicht nachprüfen,\nob sich deren Auslegung durch den Tatrichter mit\n\ndem tatsächlich Erklärten noch vereinbaren läßt;\n\nvon selbst versteht sich das nicht.\n\n- 4 - 7\n\nOb den Angaben der Zeugin zum Tatgeschehen auch dann\ngefolgt werden kann, wenn sie zur Vorgeschichte (möglicherweise) unrichtige Angaben gemacht haben sollte,\nkann nicht das Revisionsgericht beurteilen; das ist\nSache des Tatrichters.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/5-str-471-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/5-str-471-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:42.087773+00:00"}}