{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-10_5_StR_443_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-10","aktenzeichen":"5 StR 443/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 443/89\nu Hd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt\n\nKlaus-Michael JB aus Hein\ngeboren am 1949 in re,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n- 2 - M\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 10. Oktober 1989 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 19. Juni 1989 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat. big\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom\n15. September 1989 folgendes ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat nach den bisher getroffenen Feststellun-\n\ngen aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte das Haschisch\nerworben, 'teils um es selbst zu konsumieren, teils\n\num es in seinem Freundes- und Bekanntenkreis abzugeben’!\n(UA S. 5); soweit er es abgegeben hat, hat er \"dabei\nkeine nennenswerten Gewinne erzielt' (UA S. 6). Das\nmacht nicht deutlich, daß der Angeklagte eigennützig\ngehandelt hat, daß es ihm auf seinen persönlichen\nVorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn\nankam. Nur dann läge Handeltreiben vor (BGHSt 28,\n\n308, 309; 31, 145, 147/148; vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., § 29 Rdnr. 111); der Vorteil\n\neines günstigeren Preises beim Einkauf größerer Men-\n\n- 3 - IH\n\ngen für den Eigenbedarf mehrerer Drogenkonsumenten\ngenügt jedenfalls nicht (BGH in Stv 1984, 248; 1985,\n235; vgl. auch Körner aa0).\n\nSollten in der erneuten Hauptverhandlung ausreichende\nFeststellungen zum Eigennutz getroffen werden, wird\nzu beachten sein, daß sich der Schuldumfang des Handeltreibens - anders als nach den Urteilsgründen\n\n(UA S. 7) - nicht auf die Gesamtmenge des erworbenen\nHaschisch erstreckt; soweit der Angeklagte zum Eigenverbrauch, dessen Umfang sich an den Konsumgewohnheiten (vgl. BGHSt 33, 8, 14) ausrichten kann, erworben\nhat, liegt (tateinheitlicher) Erwerb von Betäubungsmitteln vor (vgl. Körner, aa0, § 29 Rdnrn. 219, 403\nm. Nachw.). Sollte Handeltreiben ausscheiden, könnte,\nda im Bekanntenkreis Geld für die Haschischeinkäufe\n\"zusammengetragen' wurde (UA S. 5), auch nur gemeinschaftlicher Erwerb von Betäubungsmitteln in Betracht\nkommen (BGH in StV 1984, aaO); soweit der Angeklagte\neine i.S. des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nicht geringe\n\nTER\n\n- 4 - Hl\nTeilmenge besessen haben sollte, wird auf BGHR § 29 Abs.\n1 Nr. 3 - Konkurrenz 2 - hingewiesen.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/5-str-443-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/5-str-443-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:42.068857+00:00"}}