{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-10_5_StR_240_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-10","aktenzeichen":"5 StR 240/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 240/89 23\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dozenten Dr. phil. Rolf-Detiev W EEE»\n\naus Fb,\ngeboren am EEE 194: in PD (Tschechoslowakei),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n- 2 - 3\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. «> aus Kun\n\nals Verteidiger,\nJustizamtsinspektorin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar 1989\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in\ndrei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in einem weiteren Falle schuldig ist.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur\neinen Teilerfolg.\n\nl. Zutreffend macht die Revision geltend, daß im Fall\n\nII 1 der Urteilsgründe die Strafverfolgung wegen des von\n1976 bis 1978 begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verjährt ist. Die Frist dafür betrug nach\n\nSS 174 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. In ihren\nLauf fallen keine Unterbrechungshandlungen.\n\nAnders ist es entgegen der Annahme der Revision mit der\n\n- 4 - 23\n\nzehnjährigen Verjährungsfrist wegen des tateinheitlichen,\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§§ 176 Abs. 1, 78 Abs.\n3 Nr. 3 StGB). Die Tat endete mit der ersten Familientrennung (UA S. 4, 11). Das war nach den Feststellungen zu\nden persönlichen Verhältnissen im Dezember 1978 (UA S. 3).\nDementsprechend nennen die Urteilsgründe bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung diesen Monat\nals Zeit der Tatbeendigung (UA S. 11, 13). Bei der Angabe\nin der Tatschilderung, die Ehefrau des Beschwerdeführers\nsei im September 1978 ausgezogen (UA S. 4), handelt es\nsich um einen offensichtlichen Schreibfehler.\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe die Aussage des Ermittlungsrichters über das Ergebnis seiner Vernehmungen vom\n\n16. September 1988 nicht verwerten dürfen, weil der Beschwerdeführer von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt\nworden war, greift nicht durch. Die Verwertung wäre unzulässig, wenn die Benachrichtigung gesetzwidrig unterblieben\nwäre. Sie mußte hier jedoch unterbleiben, weil sie nach\n\nder rechtsfehlerfreien Beurteilung des Tatrichters den\nUntersuchungserfolg gefährdet hätte (§ 168 c Abs. 5 Satz\n\n2 StPO). Diese Besorgnis drängten die vom Tatrichter in\n\nden Urteilsgründen (UA S. 7/8) dargelegten, dem Ermittlungsrichter bekannten Einzelumstände förmlich auf. Bei\ndieser Sachlage kommt es darauf, daß der Ermittlungsrichter\ndie Gründe für das Unterbleiben der Benachrichtigung nicht\naktenkundig gemacht hat, nicht mehr an. Das Urteil\n\nBGHSt 31, 140 steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte \"auch das erkennende Gericht .....:.-\nnicht mehr geprüft, ob in Anbetracht einer andernfalls\ndrohenden ....... Gefährdung des Untersuchungserfoilgs\n\ndie Benachrichtigung des Beschuldigten unterbleiben durfte\"\n(Ss. 143). Dadurch unterscheidet sich jener Fall von dem\n\nvorliegenden.\n\n- 5. 85\n\n3. Die weitere Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.\n\n4. Die wegen der Teilverjährung im Fall II 1 der Urteilsgründe erforderliche Änderung des Schuldspruchs läßt den\nAusspruch über die betreffende Einzelstrafe und den über\ndie Gesamtstrafe nach den Zumessungserwägungen des Tatrichters unberührt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil aufzuheben.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/5-str-240-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-10/5-str-240-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:42.036040+00:00"}}