{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-03_5_StR_418_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"5 StR 418/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 418/89 FIG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Thomas P EEE\naus EWEEEED Kreis cc:\ngeboren am «EBD 19356 in BB EB (Niederlande),\n\nwegen Betruges\n\n- 2 - eG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989\n\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle von\n1. Juni 1989\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 2 der\nUrteilsgründe (Wohngeld) verurteilt worden\n\nist,\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nSründe\n\nWährend die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute ra\n\n(Il 1 der Urteilsgründe) fehl gehen, mußte die Verurteilung\nwegen betrügerischer Erlangung von Wohngeld (II 2 der\nUrteilsgründe) aufgehoben werden. Hierzu kann der Senat\n\nden Urteilsgründen keine Feststellungen entnehmen, die\n\nden vom Tatrichter angenommenen, dem ausgezahlten Wohn-\n\n5. Y\n\ngeld entsprechenden Schaden von 18.000,-- DM (UA S. 14)\nbelegen. Ob der Angeklagte das beantragle und für die\nZeit von Mitte 1986 bis zum 30. April 1988 ausgezahlte\nWohngeld zu Unrecht erlangt hat, hängt davon ab, ob das\nFamilieneinkommen (8% 9 bis 17 WoGG) zu dieser Zeit den\nin den Anlagen zum bohngeldgesetz bezeichneten Höchstbetrag überschritten hat (§ 2 Abs. 2 WoGG). Hierüber geben\ndie Urteilsgründe keine Auskunft. Sie besagen nicht, wie\nhoch die Einkünfte gewesen sind, die der Angeklagte aus\ndem Verkauf von Grundstücken (UA S. 9) und aus der Veräußerung von Eigentumswohnungen (UA 5. 9, 10) erzielt\nhat. Der Umstand, daß der Angeklagte und seine Ehefrau\nGrundvermögen hatten (UA S. 9, 10), schloß einen Anspruch\nauf Wohngeld nicht ohne weiteres aus. Für sich allein\nsteht das Vorhandensein von Vermögen der Gewährung von\nWohngeld nur entgegen, wenn ein zum Haushalt rechnendes\nFamilienmitglied Vermögenssteuern zu entrichten hat\n\n(8 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG). Daß es sich hier so verhielt,\nversteht sich schon wegen der Freibeträge für die große\nFamilie des Angeklagten (UA S. 2) nicht von selbst (vgl.\n8 6 Abs. 1, 2 VSLG).\n\nDer Senat hat außer der Gesamtstrafe auch die im Fall\n\nIl 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Eheleute\nPr») verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren\naufgehoben. Er kann nicht ausschließen, daß die Höhe dieser\nStrafe, die einen Vorgang aus dem Jahre 1982 betrifft,\n\nvon Erwägungen über das Gewicht des späteren Wohngeld-\n\nu - Ah\n\nbetruges mitbestimmt worden ist. Der Tatrichter wird bei\nder erneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, den langen\nzeitlichen Abstand zwischen dem Betrug zum Nachteil der\nEheleute PD und der Aburteilung in seine Erwägungen\n\neinzubeziehen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-418-89","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-418-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.636887+00:00"}}