{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-03_5_StR_237_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"5 StR 237/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 237/89 23\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten GEB wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1988,\nsoweit es die Angeklagten ca. BEEEB, \"ED\nund AMD betrifft, mit den diese Angeklagten betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision des Angeklagten\n\nCE zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat bei der rechtlichen würdigung der\n\n150 Einzelakte, durch die Anlagewillige bei dem Erwerb\n\nvon Optionen im Börsentermingeschäft geschädigt worden\nsind, die Auffassung vertreten, daß der Vermögensschaden\nden gesamten Zahlungen aller Geschädigten an die Firma\n\nED ED «Ei ro entspreche. Denn den Geschädigten\nsei aufgrund des Bündels von Täuschungshandlungen überhaupt\nnicht bewußt gewesen, daß sie ein Spekulationsgeschäft\nabschlossen: Ihnen sei im Kern ein sicherer, hoher Gewinn\nmit nur theoretisch bestehendem minimalen Verlustrisiko\nvorgetäuscht worden. Aus dieser Bewertung folgt aber noch\nnicht, daß sich der Schaden der Opfer mit ihren jeweiligen\nGesamtzahlungen an die ED > GmbH deckt.\n\nDas wäre nur dann der Fall, wenn festgestellt wäre, daß\n\ndie von ihnen tatsächlich erworbenen Optionen für sie\nkeinerlei Wert gehabt hätten. Das Landgericht beruft sich\n\n73\n\nzwar insoweit auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 30, 177, 181; 31, 115, 117). Indessen wird die\nBewertung des Landgerichts von Inhalt und Umfang der Täuschung\nder Anlagewilligen durch die Einzelfeststellungen nicht\ngetragen. Der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, daß eine solche Täuschung über den Grundcharakter\n\nvon Börsentermingeschäften selten sein wird, weil der\n\nvon den Händlern angesprochene Personenkreis in der Regel\nweiß, daß sich der Erwerb von Optionen auf Termingeschäfte\nwesentlich von sonstigen Geldanlagen unterscheidet (BGHSt\n\n32, 22, 23). Gegenteilige Feststellungen setzen eine sorgfältige Klärung der Frage voraus, ob der Kunde tatsächlich\nüber Gegenstand und Zweck des Geschäfts in einem grundlegenden Irrtum war (BGH in StV 1984 Ss. 153). Daran fehlt\n\nes hier gänzlich. Sollte sich die bisherige Auffassung\n\ndes Landgerichts, das, wie die Urteilsgründe ergeben,\n\nkeinen Geschädigten vernommen hat, in der neuen Verhand-\n\nlung nicht halten lassen, so wird zur Berechnung des Schadens\nauf BGHSt 30, 388 verwiesen.\n\nDie Aufhebung zu Gunsten der Angeklagten Be,\nund I o34 ) folgt aus § 357 StPO.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Häger\n\n73","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-237-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-237-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.619894+00:00"}}