{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-03_5_StR_220_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"5 StR 220/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 220/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz Reinhard Peter K «iD aus ra,\ngeboren am «RE 1945 in Hop,\n\nwegen Beihilfe zur Untreue u.a.\n\n.2- 70\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach 8 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n20. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nsachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des\nUrteils; auf die Verfehrensrügen kommt es daher nicht\n\nan. Der Angeklagte hatte während eines Zeitraums von etwa\nsechs Jahren von der Firma s@D GmbH insgesamt 80 Lieferungen Entenfedern erhalten. Aufgrund einer Absprache\n\nmit dem Angeklagten stellte der zuständige Abteilungsleiter der Firma SB, der frühere Mitangeklagte \"m:\ndem Angeklagten jeweils nur ungefähr die liälfte der gelieferten Federn namens der Firma Ss» in Rechnung.\n\nFür den Rest der Federn berechnete \"> dem Angeklagten\nohne Wissen der Firmenleitung der Firma ss einen wesentlich günstigeren Preis; das hierauf entfallende Entgelt zahlte der Angeklagte nicht an die Firma sw;\nsondern an MP. Bis Mitte 1983 erhielt die Leitung der\nFirma 2) lediglich Durchschriften der von MB ausgestellten Rechnungen, dagegen nicht die Lieferscheine\n\nund die Gewichtslislen, aus denen sich ergab, daß der\n\n3_ 70\n\nAngeklagte weitaus mehr Federn bezog, als in den Rechnungen der Firma sg» verzeichnet war. Ab Hitte 1983\nreichte I) bei seiner Firmenleitung Lieferscheindurchschriften ein, die er so verändert hatte, daß sie geringere\n\nLiefermengen als die Lieferscheinoriginale auswiesen.\n\nDiese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen\ngenerbsmäßiger Hehlerei. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB)\nkann nur eine Sache sein, die ein anderer durch eine gegen\nfremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt\n\nhat. In der Regel muß das Erlangen dem Hehlen zeitlich\nvorausgegangen sein, so daß die Sache das Merkmal des\nstrafbaren Erwerbes schon an sich trägt (RGSt 59, 128,\n129; BGH NJW 1959, 1377). Hier ergeben die Feststellungen\nin ihrem Zusammenhang, daß gg die an den Angeklagten\ngelieferten Federn nicht vorher durch Unterschlagung oder\nUntreue \"erlangt\" hatte. Für unsortierte Entenfedern war\nder Angeklagte der IHlouptobnehmer der Firma s- En\nentsprach ersichtlich dem Willen der Leitung dieser Firma,\ndaß Federn dieser Art in größtmöglicher Menge an den Angeklagten geliefert wurden. Die Pflichtverletzung des \"DD\nlag hiernach nicht in der Belieferung des Angeklagten,\nsondern darin, daß er nur für einen Teil der gelieferten\nFedern Rechnungen der Firma sn ausstellte und sich\n\nden Rest der Federn selbst bezahlen ließ. Die Feststellungen\nergeben nicht, daß I | die Federn, für die er selbst\nkassieren wollte, vor der Lieferung ausgesondert hat;\n\ndas hätte auch ferngelegen. Aus den Feststellungen ergibt\nsich auch nicht, daß einzelne Lieferungen nur Federn enthielten, für die die Zahlung an I) gehen sollte. Unter\ndiesen Umständen liegt es nahe, daß Mund die Rechnungen\nerst ausgestellt hat, nachdem die Lieferungen erfolgt\n\nwaren. Verhielt es sich so, dann hat sich der Angeklagte\n\n- u -\n\nu 70\n\nnicht der Hehlerei schuldig gemacht; er kann - je nach\n\nden Umständen - Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue des\nMB begangen haben.\n\nHerrmann Schuster Norstkotte\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-220-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-220-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.603405+00:00"}}