{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-03_5_StR_219_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"5 StR 219/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 219/89 74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann und Makler Heinrich 0 Hin\naus 0 ’\n1951 in REED Ensiand,\n\ngeboren am\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Nartin V gun\naus Ss - ,\ngeboren am 1958 in BB,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\n- 2 - 74\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach §§ 349\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten VW wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg)\nvom 27. April 1988, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch im Falle II 14 der Urteilsgründe (Fall 19 a) der Anklage),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nce) hinsichtlich der Entscheidung, die im Falle\nIl Nr. 27 b der Urteilsgründe (Fall 29 der\nAnklage) die gesondert verhängte Freiheits-\n\nstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklayten vo.\nund die Revision des Angeklagten > werden\nals unbegründet verworfen; der Angeklagte Bw>\nww ::: die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\ndes Angeklagten ‚> zu entscheiden hat.\n\nGründe (zu 1)\n\nDer Generalbundesanwalt hat im Hinblick auf die Revision\ndes Angeklagten ‚> u.a. ausgeführt:\n\n3- 74\n\n\" a) Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene\n\nb)\n\nce)\n\nNachprüfung der Entscheidung deckt einen Ge-\n\nsetzesverstoß auf.\n\nIm Falle 14 (UA S. 22/23) ist der Angeklagte\nwegen Beihilfe zu dem von dem Mitangeklagten\nvu begangenen Betrug verurteilt worden\n(UA S. 49). Nach den hierzu getroffenen Feststellungen liegt jedoch die Annahme nahe ...,\ndaß die Haupttat bereits beendet war, als der\nBeschwerdeführer 'seinen Namenszuy auf der Rück-\n\nseite des Schecks querschrieb' ... .\n\nDa die Verurteilung im Falle 14 keinen Bestand\nhaben kann, ist damit der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Zu dieser ist im übrigen zu bemerken, daß die Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Betrug im Falle 28 (UA S. 34/36, 49) möglicherweise erst nach dem 2. November 1983,\n\ndem Tag der Verurteilung des Angeklagten in\n\nder einbezogenen Sache, begangen worden ist;\ndenn der Mitangeklagte hat das Zwischendarlehen\nam 26. November 1983 beantragt und erst 'später'\ndie von dem Beschwerdeführer gefälschte Bescheinigung eingereicht (UA S. 35). Lag die Tatzeit\njedoch nach dem 2. November 1983, so konnte\n\ndie im Falle 28 ausgeworfene Einzelstrafe nicht\nmehr zur Bildung der vom Landgericht verhängten\n\nGesamtstrafe herangezogen werden.\n\nWegen des Gesamtzusammenhangs scheint es geboten,\ndie für den Fall 27 b ausgesprochene Einzelstrafe\nim beantragten Umfange aufzuheben; denn es ist\n\njedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der neue\n\nDem tritt\n\n74\n\nTatrichter, soweit es die Frage der Strafaussetzung betrifft, zu einem dem Beschwerdeführer\n\ngünstigen Ergebnis gelangt.\"\nder Senat bei.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-219-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-219-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.587373+00:00"}}