{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-03_5_StR_209_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"5 StR 209/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 209/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsach\n\ngegen\n\nden Kaufmann Konrad R ib\ngeboren am «> 1943 in TB:\n\nwegen Betruges\n\ne\n\n75\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach\n8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n21. November 1988 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n\ndrei Fällen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat nach\n\nden Feststellungen im Zusammenwirken mit Heinrich |\ndurch falsche Angaben von Kreditinstituten überhöhte Fi-\n\nnanzierungsmittel für Grundstücksgeschäfte erlangt.\n\nDie Revision dringt mit der auf § 52 StPO gestützten Verfahrensrüge durch. Der Zeuge BB Hätte nach § 52\n\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO darüber belehrt werden müssen,\ndaß er als geschiedener Ehemann der früheren Mitangeklagten\nBärbel co zur Zeugnisverweigerung berechtigt war.\nEine solche Belehrung hat nicht stattgefunden.\n\nWie die Revision unter Hinweis auf den Akteninhalt zutreffend darlegt, wurde frau Ro 5) zu Beginn des Ermittlungsverfahrens verdächtigt, auf umfassende Weise bei der be-\n\ntrügerischen Erlangung von Finanzierungsmitteln und den\n\n5\n\nzugehörigen Urkundenfälschungen als Gehilfin des Heinrich\nO3) mitgewirkt zu haben. Zwar ist Frau Gin\nschließlich nur wegen der Mitwirkung an solchen Taten\nangeklagt und verurteilt worden, an denen der Beschwerdeführer rm nicht beteiligt war. Doch war Heinrich I]\nI nach den Feststellungen sowohl des angefochtenen\n\nals auch des gegen Frau co ergangenen Urteils Initiator und treibende Kraft in allen Fällen, in denen die\nBanken durch Täuschung zur Hergabe überhöhter Kredite\nveranlaßt worden sind. Unter diesen Umständen wiesen das\nVerfahren gegen Frau co und das Verfahren gegen\n\nden Beschwerdeführer, in dem ihr geschiedener Ehemann\n\nals Zeuge vernommen worden ist, einen derart engen Zusammenhang (BGHSt 34, 138, 139) auf, daß dem Zeugen I |]\nzugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Dieses Recht ist nicht dadurch erloschen, daß frau DO | vor der Vernehmung des Zeugen\n> durch ihre rechtskräftige Verurteilung aus dem\nVerfahren ausgeschieden ist (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 647/87 = BGHR StPO 8 52 Abs. 1 Nr. 3,\nMitbeschuldigter 3).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers rD> auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hat der Zeuge BB den Beschwerdeführer\n\nzu entlasten versucht. Doch hat der Tatrichter den Schuldspruch unter anderem auf die Zeugenaussage des Staatsanwalts rD gestützt. Dieser hatte an der Hauptverhand-\n\n_u- 75\n\nlung gegen BED teilgenommen; nach der Aussage des\n\nZeugen r hat > in der gegen ihn gerichteten\n\nHauptverhandlung den Beschwerdeführer REM belastet.\n\nDie Bekundung des Zeugen rs wäre, wenn Do | das\n\nZeugnis nach § 52 StPO verweigert hätte, nicht verwert-\n\nbar gewesen (§ 252 StPO).\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-209-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-209-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.569023+00:00"}}