{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-10-03_5_StR_208_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-10-03","aktenzeichen":"5 StR 208/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 208/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Horst v GiEERmEEEED aus Re,\ngeboren am | 1946 in Bw,\n\n2. den Rechtsanwalt Heinrich E «EEE aus\n\nog ,\ngeboren an iD 1935 in \\ ED ,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\n76\n\n- 2 -\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten FB wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg)\nvom 4. November 1988, soweit dieser Angeklagte\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht\nzurückverwicsen, das auch über die Kosten der\nRevision des Angeklagten ED zu entscheiden\n\nhat.\n\nDie Revision des Angeklagten DD) gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg)\n\nvom 4. November 1988 wird als unbegründet verworfen; dieser Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nZur Revision des Angeklagten Egg:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten cn wegen Bei-\n\nhilfe zum Betrug verurteilt. Dieser Schuldspruch hält\n\nnicht der sachlichrechtiichen Nachprüfung stand.\n\nAm 27. Juli 1983 hatten die Zeugen BD und VW sen\n\nBeschwerdeführer um die notarielle Beurkundung eines Grund-\n\nstückskaufvertrages gebeten. Voland sollte ein Grundstück\nzum Preise von 289.000,-- DM von BD kaufen. Dieser\n\n3 - 6\n\nBetrag überstieg den von BED erstrebten Verkaufserlös\nbei weitem; die Käuferseite war an der Beurkundung eines\nhohen Preises interessiert, weil es ihr darum ging, unter\nHinweis auf diesen Preis betrügerisch Darlehensmittel\n\nzu erlangen (\"Überfinanzierung\"). Am 27. Juli 1983 wurde\ndie notarielle Verhandlung ergebnislos abgebrochen, als\nein Begleiter des Verkäufers Bedenken wegen des überhöhten\nPreises äußerte. Um diesem Widerstand aus dem Wege zu\ngehen, schaltete die Käuferseite den Makler sg»\nals Zwischenerwerber (Strohmann) ein. Sun kaufte\ndas Grundstück von oO) mit einem am 1. September 1983\nvom Beschwerdeführer rg beurkundeten Vertrag zum\nPreise von 125.000,-- DN und verkaufte es einen Tag später\nin einem ebenfalls vom Beschwerdeführer DE ] beurkundeten Vertrag für 289.000,-- DM an Vo:\n\nDer Beschwerdeführer X 3 | bestreitet, den betrügerischen\nHintergrund des Preisunterschiedes erkannt zu haben. Dazu\nbemerkt der Tatrichter, nach den Umständen habe sich der\nGedanke \"aufgedrängt\", daß die finanzierende Bank über\n\nden Grundstückswert getäuscht werden sollte (UA S. 18);\neine \"Bestätigung dieser Schlußfolgerung\" (UA S. 18) habe\nder Beschwerdeführer darin gefunden, daß ein Betrag von\n65.000,-- DM, der von der schon vorliegenden Finanzierungszusage der Bank nicht gedeckt war, nach einer Vertragsklausel sofort an sa zu zahlen war. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: \"Diese 65.000,-- DM! sind (von)\nvo» tatsächlich nie gezahlt worden, weil die Zahlungsverpflichtung zur Begründung des höheren Kaufpreises von\n289.000,-- DM nur auf dem Papier stehen sollte\" (UA S. 19).\n\nDie Revision des Angeklagten EEE nacht zu Recht gel-\n\ntend, daß die genannte Vertragsklausel nicht geeignet\n\nwar, den Beihilfevorsatz zu belegen. Denn der Beschwerde-\n\n- U -\n\n76\n\nwe\n\n- u -\n\nführer konnte zur Zeit der Beurkundung vom 2. September 1989\nnicht absehen, ob die Summe von 65.000,-- DM gezahlt werden\nwürde. Andere Umstände, aus denen der Beschwerdeführer\nentnommen hat, daß die Zahlungspflicht hinsichtlich dieser\nSumme \"nur auf dem Papier stehen sollte\" (UA S. 19), nennen\ndie Urteilsgründe nicht. Unter diesen Umständen belegt\n\ndie Wendung des Tatrichters, der Gedanke an einen konstruierten,\nüberhöhten Kaufpreis habe sich \"aufgedrängt\" (UA S. 18),\nnicht den (zumindest bedingten) Beihilfevorsatz. Das gilt\nauch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß DD)\nschon bei der Verhandlung vom 27. Juli 1983 anwesend gewesen\nist und daß die beiden letzten Verhandlungen nur einen\n\nTag auseinander lagen.\n\nDa ergänzende Feststellungen nicht auszuschließen sind,\n\nkann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/5-str-208-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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