{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-09-12_5_StR_235_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-09-12","aktenzeichen":"5 StR 235/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_235/89\n\n09\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichel DD =: >.\ndort geboren am EB 19:4,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nnbf\n\n-2- 69\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. September 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nHäger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Nicolas > aus BED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3 - 67\n\nDie Revision des Angeklagten s® gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 17. Februar 1989\nwird verworfen. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte s® der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, versuchtem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körper-\n\nverletzung schuldig ist.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer \"wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, versuchten\nMenschenhandels, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung\" zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 13 Jahren\nverurteilt und gemäß § 55 StGB eine Gesamt freiheitsstrafe\nvon 13 Jahren und 6 Monaten verhängt. Die Revision des\n\nAngeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDer Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstand. Der Tatrichter hat ausweislich der Urteilsgründe\n(VA S. 25) das gesamte Tatgeschehen als eine Handlung\naufgefaßt; dies bringt die Berichtigung des mißverständ-\n\nlich gefaßten Schuldspruchs zum Ausdruck.\n\n- u -\n\nu. 67\n\nAuch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Soweit der sachverständig beratene Tatrichter\ndie Anwendung des § 21 StGB ablehnt, ergeben die Urteilsgründe, daß die beim Beschwerdeführer festgestellte \"Sozio-Charakteropathie\" und der genossene Alkohol, auch im Zusammenwirken, das Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert haben. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers\n\nerkennen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-12/5-str-235-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-12/5-str-235-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.768579+00:00"}}