{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-08-29_5_StR_278_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-08-29","aktenzeichen":"5 StR 278/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 278/89\n\nS2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dekorateur Andreas G dHHHEEEEEEREmn\naus BGE ‚\ndort geboren am «En» 1963,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\n-2- 57\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. August 1989 nach\n8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 18. November 198B\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts, die auch über die Kosten der Revision zu\n\nentscheiden hat, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Antrag des Verteidigers, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß der\nZeuge SB bei seiner polizeilichen Vernehmung\n\nnoch unter Entzugserscheinungen gelitten habe, die es\n\nihm unmöglich machten, Zeitpunkte und Teilnehmer der Fahrten\nnach Amsterdam zutreffend zu schildern, mit der Begründung\nabgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet. Der\nSachverständige könne sich lediglich allgemein zu Entzugserscheinungen bei Heroinabhängigen äußern, mangels\nAnknüpfungstatsachen aber nicht zu der Frage, ob der Zeuge\nbei seiner polizeilichen Vernehmung zu einer wahrheits-\n\ngemäßen Aussage in der Lage war.\n\nDamit ist § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt worden. Völlig\nungeeignet ist das angebotene Beweismittel nur, wenn das\nGericht ohne jede Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis\nsagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das\n\nim Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer\nLebenserfahrung nicht erzielen läßt (BGHSt 14, 339, 342;\n\nBGH NStZ 1981, 32 und NStZ 1984, 564 = GA 1985, 189).\nEin Sachverständiger ist daher ein völlig ungeeignetes\nBeweismittel, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf. So lag es hier aber nicht, Der \"heroinabhängige\" (UA S. 3) Zeuge ist vom Vernehmungsbeamten\n\"nach den typischen Entzugserscheinungen\" befragt worden\nund hat \"geschildert, daß er vor seiner Festnahme nur\n\nin seinem Zimmer gehockt und abwechselnd Süßigkeiten und\nHeroin zu sich genommen habe, daß er dann nach seiner\nFestnahme unter den Entzugserscheinungen zu leiden gehabt habe\" (UA S. 6). Es kommt auch nicht darauf an, ob\nein Sachverständiger aus dem ihm zur Verfügung stehenden\nTatsachenmaterial sichere und eindeutige Schlüsse zur\nErinnerungsfähigkeit des Zeugen bei seiner polizeilichen\nVernehmung ziehen kann. Selbst wenn der Sachverständige\nnur solche Erfahrungssätze und Schlußfolgerungen darzulegen vermag, die die unter Beweis gestellte Behauptung\nmehr oder weniger wahrscheinlich machen, ist das Gericht\nnicht berechtigt, den gestellten Beweisamtrag wegen \"völliger\" Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen\n(vgl. BGH NStZ 1985, 515, 516 m.w.N.).\n\n- 5 - 57\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann\n\ndas angefochtene Urteil auch beruhen, denn das Landgericht\nstützt die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten\n\nauch auf die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Sg\nGEB: ie dieser in der Hauptverhandlung nicht mehr\naufrechterhalten hat.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-29/5-str-278-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-29/5-str-278-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.216850+00:00"}}