{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-07-21_5_StR_285_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-07-21","aktenzeichen":"5 StR 285/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"we\n\n5\n\nStR 285/89\n7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heilerziehungspfleger Heiko 5 dmEm>\naus OB,\ngeboren am EB 1951 in ru,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 21. Juli 1989 nach\n$s 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aurich vom 1. Februar 1989 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht in Emden zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\npie sachlichrechtliche Nachprüfung des - mit der Rüge\n\nder Verletzung materiellen Rechts umfassend angefochtenen -\nUrteils führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung\nder Sache.\n\n1. Im Fall 1 der Anklage (Beurkundung des Kaufvertrages\n\nvom 12. Oktober 1987) ergeben die bisherigen Feststellungen\njedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß der\nAngeklagte die Schädigung seines Vertragspartners hinsichtlich der Notarkosten in seinen Vorsatz aufgenommen\nhat. Die Parteien hatten in dem Vertrag vereinbart, daß\ndessen Kosten von dem Angeklagten zu tragen seien (UA\n\nSs. 29). Zwar ist nach § 2 Nr. 3 iV mit § 141 der Kostenordnung jeder zur Zahlung der Kosten verpflichtet, dessen\nErklärung beurkundet worden ist. Daß der Angeklagte dies\ngewußt hat, ergeben die Feststellungen aber nicht eindeutig.\nDer Hinweis, daß die Notarkosten \"den Verkäufern als Zweitschuldnern in Rechnung gestellt werden würden\" (UA S. 37),\nkennzeichnet den Vorsatz des Angeklagten nicht hinreichend\n\neindeutig.\n\n- 3 - 53\n\n2. Daß im Fall 3 der Anklage der Möbelverkäuferin die\n\"Provision\" entgangen ist, stellt schon deshalb keinen\nVermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, weil dieser\nentgangene Gewinn nicht dem vom Angeklagten erstrebten\nVermögensvorteil entspricht. Hierauf sowie darauf, daß\n\nes bei der gewählten Vertragsgestaltung (Lieferung bei\nVorkasse) auch an einer Vermögensgefährdung fehlte, hat\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n3. Juli 1989 zutreffend hingewiesen.\n\n3. Schließlich hat die Verurteilung wegen Betruges auch\n\nim Fall 4 der Anklage keinen Bestand. Der Angeklagte hatte\nsich mit der Zeugin DER mehrere nächte in einem\nHotel aufgehalten und dort auch \"auf Rechnung\" (UA S. 32)\nSpeisen verzehrt. Er hatte mit der Zeugin DEE vereinbart, daß er \"in diesem Fall... die Kosten für Kost und\nLogis übernehmen wollte\" (UA S. 34). Im Urteil heißt es,\n\nder Zeugin sei \"dadurch\" ein Schaden von 796 DM entstanden\n(UA S. 34); ersichtlich hat die Zeugin die Hotelrechnung\nbezahlt, nachdem der Angeklagte im Hotel festgenommen\n\n23\n\nworden war. Das Landgericht nimmt in dieser Höhe einen\nBetrug zum Nachteil der Zeugin rn an, weil der\nAngeklagte ihr seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespiegelt habe (UA S. 37). Indessen ergeben die\nFeststellungen nicht, daß die Zeugin aufgrund einer solchen\n\nVorspiegelung irrtumsbedingt über ihr Vermögen verfügt\nhat.\n\n4. Der Senat hat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-21/5-str-285-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-21/5-str-285-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.458622+00:00"}}