{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-07-18_5_StR_232_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-07-18","aktenzeichen":"5 StR 232/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 232/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Uhrmacher Utrecht\n\ndort geboren am dB\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\n.- 52\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Juli 1989\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 11. November 1988\nin sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nwährend die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen\nAngriffe gegen den Schuldspruch unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO sind, hat der Strafausspruch keinen\nBestand.\n\nNach der Urteilsformel ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt\nworden, nach den Urteilsgründen dagegen nur zu insgesamt\nacht Jahren und sechs Monaten. Dieser Widerspruch konnte\ndurch den Beschluß vom 15. Februar 1989, wonach in den\nUrteilsgründen die Einsatzstrafe von acht Jahren auf acht\nJahre und sechs Monate sowie die Gesamtstrafe auf neun\nJahre und drei Monate berichtigt wurde, nicht ausgeräumt\nwerden. In den Strafzumessungsgründen heißt es nämlich\n\n-3- 5\n\nwiederholt, die Strafkammer habe (für den Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) eine Einzelstrafe\nvon acht Jahren (UA S. 32, 33) und unter Einbeziehung\n\neiner rechtskräftigen Strafe von fünfzehn Monaten (§ 55 StGB)\neine Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt,\ndie \"in dieser Höhe schuldangemessen\" sei (UA S. 33).\n\nDie in den Urteilsgründen genannten Einzelstrafen erlaubten\nes dem Tatrichter zwar nicht, auf die verkündete Gesanmtstrafe zu erkennen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dagegen\nentsprach die Bemessung der Gesamtstrafe in den Urteilsgründen dem Gesetz. Auch hierin unterscheidet sich der\nvorliegende Fall von demjenigen, über den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1954, 730 zu befinden\nhatte. Sind, wie hier, in sich tatsächlich folgerichtige\nund rechtlich einwandfreie Strafzumessungsgründe vorhanden,\nso wird ihr Widerspruch zur Urteilsformel regelmäßig nicht\nals offenkundiges Fassungsversehen aufgefaßt werden können,\ndas eine Berichtigung der Urteilsgründe erlaubte. Die\nUrteilsurkunde und die sonstigen offenkundigen Umstände\nergeben hier nicht \"ohne jeden vernünftigen Zweifel\" (BGH\nNJW 1954, 730), welche Strafen verhängt worden sind.\n\nNur vorsorglich sei bemerkt, daß bei der Bestimmung des\nAnrechnungsmaßstabes nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB offenbar\n\nein Versehen unterlaufen ist.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-18/5-str-232-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-18/5-str-232-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.346813+00:00"}}